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Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens eines Angeklagten

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OLG München – Az.: 4St RR 128/11 – Beschluss vom 07.10.2011

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 17. Mai 2011 hinsichtlich der Angeklagten K. F. im Rechtsfolgenausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die weitergehende Revision der Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Memmingen vom 17. Mai 2011 in Ziffer I berichtigt wird und lautet: Die Angeklagte F. ist schuldig des Diebstahls.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Memmingen – Jugendgericht – zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht – Jugendgericht – Memmingen hat die Angeklagte wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ schuldig gesprochen und ihr die Weisung erteilt, soziale Dienste von 40 Stunden binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils nach näherer Weisung des Kreisjugendamts U. abzuleisten. Darüber hinaus hat es die Angeklagte verwarnt und gegen sie einen Dauerarrest von einer Woche verhängt.

Gegen dieses in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision, die mit der (ausgeführten Sachrüge) begründet wird.

Der Generalstaatsanwalt in München hat mit Vorlagebericht vom 20. Juli 2011 beantragt, die Revision der Angeklagten kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß §§ 333, 335 Abs. 1, 337, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO zulässige Revision erweist sich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs als erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund des Revisionsvorbringens hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht vom 20. Juli 2011 wird Bezug genommen.

2. Aufgrund der Sachrüge prüft das Revisionsgericht, ob das materielle Strafrecht rechtsfehlerfrei auf den festgestellten Sachverhalt angewendet worden ist. Diese Nachprüfung ist, soweit es um die verhängten Rechtsfolgen geht, zwar eingeschränkt. Das Revisionsgericht hat die Erwägungen des Tatrichters, der aus seinem unmittelbaren, in der Hauptverhandlung geschöpften Eindruck von Tat und Täter die Folgen einer Straftat bemisst, grundsätzlich hinzunehmen. Eingreifen kann das Revisionsgericht in die Rechtsfolgenentscheidung des Tatrichters nur dann, wenn dieser von e[…]


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