Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 5 Wx 28/11 – Beschluss vom 12.10.2011
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bernau vom 29. Dezember 2010 – Gz. S…, b. W… Blatt 1276 – 3 – aufgehoben.
Gegenstandswert der Beschwerde: 125.000,00 €
Gründe
I.
Eingetragener Eigentümer der im Grundbuch von S… Blatt 1276 und Blatt 1279 gebuchten Flurstücke 1325, 1324, 1321, 1322 und 1323 der Flur 4 von S… ist der Beteiligte zu 1. Am 18. Januar 2010 ist in Anwesenheit der Beteiligten zu 2. zur UR-Nr. 49/10 des Notars … in B… ein Grundstückskaufvertrag beurkundet worden, mit dem der Beteiligte zu 1. den vorbezeichneten Grundbesitz auf die Beteiligten zu 3. und 4. zu je ein Halb Miteigentum übertrug. Unter § 3 Ziff 2. des Vertrages (Nießbrauch) heißt es:
„Der Verkäufer und sein Ehepartner (…) behalten sich am gesamten verkauften Vertragsbesitz auf Lebenszeit ein
Nießbrauchrecht
vor (Vorbehaltsnießbrauch), für das die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen mit folgenden Besonderheiten:
a) Der Berechtigte haftet bei Ausübung seines Nießbrauchs nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt
(…)
c) Der Nießbraucher hat abweichend von §§ 1041, 1047, 1051 BGB weder Kosten und Lasten des Objekts zu tragen noch für die Erhaltung in seinem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, noch ist er zur Sicherheitsleistung verpflichtet („Brutto-Nießbrauch”).“
Unter Ziff. 3. der Vertrages (Rückübereignungspflicht) ist ein Rückübertragungsanspruch auf den Verkäufer geregelt. Dazu ist folgende Regelung beurkundet worden:
„Das Rückforderungsrecht steht dem Verkäufer und dessen derzeitigem Ehegatten als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB mit folgenden Maßgaben zu: Zu Lebzeiten des Verkäufers ist nur dieser zur Geltendmachung befugt mit der Folge der Auflassung an ihn allein; nach dessen Ableben steht dieses Rechts dem weiteren Berechtigten zu. (…)
Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Rückforderungsrechtes bestellt hiermit jeder Erwerber zugunsten des vorgenannten Veräußerers und seines Ehepartners – sofern es sich um mehrere Personen handelt, als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – eine
Auflassungsvormerkung
am gesamten Vertragsbesitz und bewilligt und beantragt deren Eintragung im Grundbuch (…). “
Unter § 9 (Vollzugsauftrag) heißt es u.a.:
„Die Vertragsteile bevollmächtigen die Angestellten an die[…]