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Aufklärungspflicht vor Implantation einer Hüfttotalendoprothese

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OLG Nürnberg – Az.: 5 U 410/11 – Urteil vom 07.10.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.01.2011, Az.: 4 O 7619/09, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.035,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer ihrer Auffassung nach behandlungsfehlerhaft ausgeführten und überdies mangels ausreichender Risikoaufklärung rechtswidrigen Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese (TEP) links auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflichtig in Anspruch.

Die Klägerin hatte sich bereits im August 2005 in der Klinik B…, deren Träger die Beklagte zu 1. ist, einer Operation an der rechten Hüfte unterzogen; es war eine zementfreie Totalendoprothese eingebracht worden. Komplikationen hatten sich bei diesem Eingriff nicht ergeben. Am 07.09.2007 erfolgte in der Klinik B… eine gleichartige Operation an der linken Hüfte der Klägerin, die vom Beklagten zu 2., einem bei der Beklagten zu 1. angestellten Arzt, durchgeführt wurde; die Voroperation im August 2005 hatte ein anderer Arzt ausgeführt. Am Vortag der Operation, am 06.09.2007, hatte die Klägerin eine Einwilligungserklärung unterzeichnet, nachdem die an der späteren Operation als Assistentin beteiligte Ärztin Dr. U… mit ihr ein Aufklärungsgespräch geführt hatte; in dem Aufklärungsbogen sind als spezielle Risiken des Eingriffes handschriftlich eingetragen „Infektion, Blutung, Gefäß-/Nervenverletzung, Knochenverletzung, Thrombose, Embolie, Beinlängenunterschied, evtl. Fremdblutgabe (HIV, BSE, Hepatitis, Allergie)“. Die Operation selbst verlief jedenfalls nach dem Operationsbericht des Beklagten zu 2. ohne Komplikationen, jedoch wurde alsbald eine Nervenschädigung in Form einer linksseitigen Peronaeusparese festgestellt und im Entlassungsbericht vom 19.09.2007 festgehalten.

Die Klägerin hat zunächst behauptet, bei dem operativem Eingriff vom 07.09.2007 sei der Nervus peronaeus im linken Bein durchtrennt worden, was zu einer – dauerhaften – FuÃ[…]


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