Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 479/10 – 148 – Urteil vom 11.10.2011
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. September 2010 – 4 O 466/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Stadt den Beklagten als Eigentümer des Grundstücks in Leistungs- und Feststellungsantrag auf Durchführung von Abstützmaßnahmen in Anspruch, nachdem eine auf der rückwärtigen Seite seines Grundstücks befindliche Mauer teilweise eingestürzt war.
Das Grundstück des Beklagten grenzt an seiner Rückseite an einen Verbindungsweg, der die mit der Straße „“ verbindet. Dieser Verbindungsweg liegt ganz überwiegend auf der Wegeparzelle, die im Eigentum der Klägerin steht.
Das Grundstück des Beklagten wurde zu Anfang der ersten Dekade des 20. Jahrhunderts bebaut. Eigentümer der zwischenzeitlich getrennten und heute im Eigentum des Beklagten einerseits und der Eheleute andererseits stehenden Grundstücke war seinerzeit, der Inhaber eines nahe gelegenen Steinmetzbetriebes war. Auf der rückwärtigen Seite der Gebäude in der und 23 ist eine einheitliche Stützmauer aus Natursteinen in einer Höhe von 6 bis 7 m errichtet, die sich in der Länge von der Grundstücksgrenze des Beklagten bis hin zum Anwesen der Eheleute auf deren Grundstück erstreckt. Diese Stützmauer überragte den Straßenkörper des darüber liegenden Verbindungsweges, der teilweise auf dem Grundstück des Beklagten liegt, um 0,5 m. Zu einem geringen Teil liegt die Stützmauer im Bereich des Grundstücks der Beklagten auch auf der Wegeparzelle, die im Eigentum der Klägerin steht.
Der Errichtungszeitpunkt der Mauer, der Grund für die Errichtung und der für die Errichtung der Stützmauer verantwortliche Bauherr sind zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Vermessungskarten GA I Bl. 6 und 40 sowie auf die Flurkarte GA I Bl. 7 verwiesen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Urfestigkeit des Verbindungsweges vor der Abtragung des Geländes auf dem Grundstück des Beklagten und der Eheleute M. und vor der Errichtung der Stützmauer für eine Last von 7,5 t ausreichend war.
Am 23.1.2003 brach der obere Teil der Stützmauer im Bereich sowohl des Grundstücks des Bekla[…]