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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Beschlagnahme eines Führerscheins

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AG Göppingen – Az.: 9 Gs 21/11 – Beschluss vom 11.10.2011
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid vom 22.12.2010 ordnete die Bußgeldstelle des Landratsamtes Göppingen gegen den Betroffenen wegen einer am 26.10.2010 um 12:45 Uhr in …, Ordnungswidrigkeit nach den §§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG (Überschreiten der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h) neben einer Geldbuße von 190,00 Euro ein Fahrverbot von einem Monat an. Da in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wurde, wurde dem Betroffenen gemäß § 25 Abs. 2a StVG eine Frist zur Wirksamkeit des Fahrverbotes in der Gestalt eingeräumt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid wurde am 12.01.2011 rechtskräftig. Die Wirksamkeit des Fahrverbotes trat daher, da der Betroffene seinen Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gab, am 12.05.2011 ein.

Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich angeordnete amtliche Verwahrung konnte bislang nicht vollzogen werden, da der Betroffene sich bis jetzt geweigert hat, den Führerschein bei der zuständigen Bußgeldstelle in Göppingen abzugeben.

Daraufhin ordnete die Bußgeldstelle des Landratsamtes Göppingen am 16.05.2011 die Beschlagnahme des Führerscheins an. Am 26.05.2011 konnte der Betroffene von zwei Polizeibeamten in seiner Wohnung angetroffen werden. Er gab an, den Führerschein verloren zu haben. Dies wäre der Führerscheinstelle des Landratsamtes Göppingen bereits vor acht bis zehn Tagen gemeldet worden. Am 31.05.2011 teilte die Führerscheinstelle des Landratsamtes Göppingen mit, dass keine Verlustmeldung eingegangen sei. Auch zum 06.07.2011 hatte der Betroffene weder einen Ersatzführerschein beantragt noch eine Verlustmeldung aufgegeben.

Mit Schreiben vom 07.07.2011 wurde der Betroffene von der Bußgeldstelle des Landratsamtes Göppingen aufgefordert sich umgehend mit der Bußgeldstelle in Verbindung zu setzen. Am 08.07.2011 meldete sich der Betroffene telefonisch und wiederholte, dass er seinen Führerschein verloren habe. Er sagte zu, dass er bis spätestens 11.07.2011 die notwendigen Meldungen und Anträge stellen werde. Die vorläufige Fahrerlaubnis wolle er dann in Verwahrung geben. Ein Versuch zur Beantragung einer neuen Fahrerlau[…]


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