Besteht ein Anrecht auf die vorzeitige Auszahlung des Erbes?
Es ist immer menschlich betrachtet sehr traurig, wenn ein Mensch von uns gehen muss. In der Regel handelt es sich dabei um Menschen, die Verwandte oder Freunde und Bekannte zu Lebzeiten um sich geschart haben, sodass der Weg alles irdischen auf diese Weise zu einem großen Verlust wird. Da jeder Mensch im Laufe seines Lebens jedoch in irgendeiner Form Besitz ansammelt, geht mit dem Tod des Menschen auch eine Erbschaft einhergeht. Sollte das Wort Erbschaft fallen, so denkt der Mensch automatisch an große Geldzahlungen, mit denen sich das eigene Leben auch nach dem Tod des Erblassers einfacher gestalten lässt. Derartigen Erbschaften gibt es natürlich, doch gehören sie in der gängigen Praxis eher in die Kategorie „selten“. In der gängigen Praxis sind Erbschaften zwar in der Regel durchaus in Geldform vorhanden, doch sind die Summen überschaubar. Überdies ist auch der Umstand, dass für eine Erbschaft zunächst erst einmal ein Mensch sterben muss, auch nicht gänzlich korrekt. Es gibt die Möglichkeit, sich die zu erwartende Erbschaft auch schon vor dem Ableben des Erblassers auszahlen zu lassen. Hierbei gibt es jedoch einige Kriterien und Zusammenhänge, die berücksichtigt müssen.
Das Erbrecht kennt de facto keinen derartigen Anspruch, aus welchem heraus ein Erbnehmer die vorzeitige Auszahlung des Erbteils gegenüber dem Erblasser heraus verlangen könnte. Vielmehr ist es juristisch betrachtet ein Faktum, dass ein Erblasser auch keine Verpflichtung dahingehend hat, das Erbvermögen zugunsten des Erbnehmers zu erhalten. Es gibt jedoch diesbezüglich auch Ausnahmen sowie Verfügungsgrenzen, die jedoch den Rechtsbereich des „Pflichtteilsrechts“ betreffen und sich in der Regel auf Erbverträge oder Gemeinschaftstestamente beziehen. Wer sich als Erbnehmer seinen Erbteil von dem Erblasser vorzeitig auszahlen möchte, der muss sich also dementsprechend zuvor mit dem Erblass[…]