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Verkehrsunfall –  unfallbedingte HWS-Distorsion sowie psychosomatischer Erkrankung

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LG Dortmund – Az.: 21 O 445/05 – Urteil vom 14.10.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an. den Kläger 672,80 € (i. W. sechshundertzweiundsiebzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld einen weiteren Betrag von 2.500,00 €. (i. W. zweitausendfünfhundert Euro) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 .

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 25.09.2002 kam es in E auf dem I-Wall zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Fahrzeug BMW, amtliches Kennzeichen …, und Herr M als Fahrer des bei der Beklagten seinerzeit haftpflichtversicherten Fahrzeuges, eines Transporters mit dem amtlichen Kennzeichen …, beteiligt waren.

In der Unfallsituation fuhr der Unfallgegner auf das Fahrzeug des Klägers auf, als dieser anhalten musste, weil die Lichtzeichenanlage rot zeigte.

Bei diesem Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beklagte dem Kläger den gesamten unfallbedingten Schaden ausgleichen muss.

Bei der Erstversorgung in der unfallchirurgischen Klinik des Klinikzentrums Nord. wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert und dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 04.10.2002 bescheinigt.

Symbolfoto: Von Daisy Daisy/Shutterstock.com

Der Kläger, der danach seine Arbeit wieder aufnahm, litt auch in der Folgezeit an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im Nacken und befindet sich seit dem Unfallgeschehen in fortdauernder ärztlicher und krankengymnastischer Behandlung.

Der Kläger ist privatkrankenversichert und reichte in der Folgezeit die entsprechenden Rechnungen bei der Beklagten ein. Die Beklagte trug die Heilbehandlungskosten, wie sie in den Rechnungen bis hinein in den September 2003 angefallen waren.

Der Kläger verlangt nun die Erstattung von Heilbehandlungskosten auch für den nachfolgenden Zeitraum. Es handelt sich um Behandlungen bei C, im Katholischen Krankenhaus E (Physiotherapie); ferner bei F und durch M

Der Kl[…]


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