Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 148/09 – Urteil vom 14.10.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer ihr gewährten Verletztenrente.
Die Beklagte erkannte gegenüber der 1950 geborenen Klägerin, welche seit 1993 als Altenpflegerin in einem Altenpflegeheim arbeitete, wegen einer bei ihr im April 1999 festgestellten Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) mit Bescheid vom 04. November 2002 die Berufskrankheit Nr. 3101 (BK 3101) der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) an und gewährte ihr wegen der Folgen der BK 3101 ab 08. Juni 1999 eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.). Hierbei stützte sich die Beklagte unter anderem auf ein fachinternistisches Gutachten vom 15. Juni 2002, welches Prof. Dr. H nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 22. Mai 2002 erstellt hatte. Die Klägerin wurde mit Interferon und Ribavirin antiviral behandelt. Es traten Muskelschwäche und -schmerzen auf, welche nach dem erstmaligen Absetzen der antiviralen Therapie zurückgingen. Nach erneuter Aufnahme der antiviralen Therapie stellten sich die Beschwerden wieder ein und bestanden nach endgültiger Beendigung der antiviralen Therapie fort.
Laut Arztbrief der Ärztin für Innere Medizin und Hepatologie Dr. M vom 09. März 2004 traten unter anderem Fingergelenkschmerzen auf, welche bereits vor der Therapie bestanden hätten. Laut Arztbrief vom 24. August 2004 war die Leistungsfähigkeit der ab 01. Juni 2004 zunächst wieder volltags arbeitenden Klägerin gegenüber früher weiterhin eingeschränkt. Bei den im Juli 2004 durchgeführten Kontrollen hätten sich normale Werte der Transaminasen ergeben; der TSH-basal-Wert sein noch erhöht gewesen, wobei der fT4-Wert ohne Medikamente im Normbereich gelegen habe. Das Blutbild habe sich normalisiert. Es habe sich ein stark erhöhter Rheumalatex nachweisen lassen. Eventuell bedeute dies den Beginn einer rheumatischen Erkrankung. Bei der Klägerin sei es im Anschluss an die letzte antivirale Therapie eineinhalb Jahre nach Therapieende zu einem Relapse der Hepatitis C gekommen, so dass auch jetzt ein später Relapse nicht ausgeschlossen sei. Der Arzt für Neurologie Dr. D berichtete unter dem 24. August 2004, dass bei der Klägerin eine leichte, überwie[…]