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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schriftsachverständigengutachten zum Nachweis der Echtheit bzw. Unechtheit eines Testaments

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LG Duisburg – Az.: 7 T 91/10 – Beschluss vom 17.10.2011

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 04.03.2010 – 6 VI 732/08 – aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, der Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag vom 24.09.2008 einen Alleinerbschein zu erteilen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten werden den Beteiligten zu 4. und 5. je zur Hälfte auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden dem Beteiligten zu 5. auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 56.358,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Die Antragstellerin, die Ehefrau des Erblassers, begehrt die Erteilung eines Alleinerbscheins nach einem handschriftlichen Testament (Bl. 5 der Testamentsakte AG Oberhausen – 6 IV 574/08), in dem sie als alleinige Erbin benannt ist. Das Testament ist auf den 15.10.1990 datiert, wurde aber unstreitig erst nach Einführung der neuen Postleitzahlen am 01.07.1993 errichtet. Nachdem die Beteiligten zu 4. und 5. die Echtheit des Testaments bestritten haben, hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen … , der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Authentizität des fraglichen Testaments mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verifiziert werden könne und das Testament mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht authentisch sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.06.2009 (Bl. 76 ff. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 12.01.2010 (Bl. 148 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 04.03.2010 (Bl. 167 ff. d. A.) hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die bereits aufgrund der offensichtlich falschen Datierung des Testaments bestehenden Zweifel an dessen Echtheit hätten durch das Gutachten und die Anhörung des Sachverständigen … nicht ausgeräumt werden können. Auf die Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 193 ff. d. A.) hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. … und mündliche Anhörung der Sachverständi[…]


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