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Pflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem Erbbauberechtigten

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OLG München – Az.: 1 U 527/11 – Beschluss vom 18.10.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.12.2010, Az. 15 O 25923/09, wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.590.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin, die Erbbauberechtigte bezüglich eines im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks ist, verlangt vom Beklagten Auskunft über Grundstücksverkäufe und begehrt die Verurteilung zum Ersatz von Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit anderen Prozessen entstanden sind. Außerdem macht sie geltend, der Beklagte habe Amtspflichten sowie Pflichten aus dem Erbvertrag verletzt, wodurch das Erbbaurecht der Klägerin einen Wertverlust erlitten habe. Insoweit begehrt sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe dieses Wertverlustes. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2010 abgewiesen. Ergänzend wird für den Sachverhalt, den Vortrag der Parteien, die gestellten Anträge und die Begründung der Klageabweisung auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 110/126 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin nicht nur Amtshaftungsansprüche, sondern auch die Verletzung des Erbaurechtsvertrages geltend mache. Wesentlicher Sachvortrag der Klägerin sei übergangen worden, auch sei der Klägerin die mündliche Darlegung ihrer Argumente verwehrt worden. Außerdem habe das Gericht seine Hinweispflichten verletzt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin folgende Anträge:

I. Unter Aufhebung des am 22.12.2010 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, AZ. 15 O 25923/09 wird der Beklagte verurteilt,

a) der Klägerin über sämtliche Verkäufe freigewordener Grundstücke aus Erbbaurechtsverträgen im Bebauungsgebiet des früheren öffentlichrechtlichen Zweckverbandes „Soziale Eigenheimsiedlung N. e.G.m.b.H. i.L.“ ab 22.01.1919 bis 01.12.1949 und dessen Rechtsnachfolger des privatrechtlichen Zweckverbands „Siedlung N. e.V“. ab 02.12.1949 über die zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verkauften Grundstücke in der gesamten N.strasse als Siedlerstrasse mit vollständiger Angabe der Namen und Adressen der Käufer unter Bezeichnung der privaten Siedlerstrassen und Hausnummern Auskunft zu erteilen und hierzu die notariellen Kaufverträge vorzulegen, die er getätigt hat und in denen[…]


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