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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung gezahlter Gaskosten wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel

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LG Hamburg – Az.: 321 O 493/09 – Urteil vom 17.10.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 75.314,87 nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2010 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15%, die Beklagte 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Zahlungen für Gaslieferungen in Anspruch.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe u.a. die Wahrnehmung und Stärkung der Rechte der Verbraucher ist.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der E. AG, die 2003 aus dem Zusammenschluss der S. AG, der H. GmbH und der H. GmbH hervorgegangen ist und zum 01.09.2008 ihr Vertriebsgeschäft Strom und Gas auf die Beklagte ausgegliedert hat. Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E. AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Beklagte übergegangen.

Im Zusammenhang mit einer verstärkten Debatte und Auseinandersetzung über die Berechtigung von Preiserhöhungen bei Gaslieferungen ließ der Kläger sich im Rahmen einer „Fragebogenaktion“ bei Vereinbarung von „Erfolgsbeteiligungen“ von einer Reihe von Kunden der Beklagten Erklärungen unterzeichnen, worin diese u.a. erklärten, bestimmte Erstattungsforderungen „zur Einziehung per Sammelklage“ abzutreten (Anlagenkonvolut K 2). Ob diese Abtretungen wirksam erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig.

Die o.g. Kunden beziehen oder bezogen aufgrund von Sonderverträgen an den sie betreffenden Abnahmestellen Erdgas und hatten nach Einlegung von Widersprüchen (beispielhaft Anlagen B 5, B 6) gegen Preiserhöhungen unter Vorbehalt gezahlt (Anlagenkonvolut K 2).

Die (Sonder-)Verträge sehen dabei neben einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis einen Arbeitspreis für die abgenommene Gasmenge vor. In den Verträgen – beispielhaft für die Zedenten zu 1) (Anlage K 3) – heißt es unter anderem:

„H. ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.

Die umseitig abgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen zum Sondervertrag H., H. und H. der H. GmbH“ sind Bestandte[…]


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