OLG München – Az.: 19 U 1235/11 – Urteil vom 17.10.2011
I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Endurteil des Landgerichtes Ingolstadt vom 24.02.2011 aufgehoben.
II. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Klaus Z. vom 21.11.1996, URNr. …08, wird für unzulässig erklärt.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde infolge eines von der Beklagten gekündigten Darlehens.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird zunächst vollumfänglich Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er bedarf allerdings folgender Ergänzungen:
Die Klägerin zu 1) hat der Beklagten im Jahr 2008 eine vom Steuerberater testierte Selbstauskunft vom 10.06.2008 übersandt (Anlage K 10). Im Vorfeld der Kündigung gab es zwischen der Beklagten und den Klägerinnen umfangreichen Schriftverkehr (vgl. Anlagen B 1ff.). Die Klägerin zu 1) hat durch Kaufvertrag vom 3.11.2006 die Miteigentumsanteile ihres Sohnes August S. an dem streitgegenständlichen Grundstück und ausdrücklich auch die Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag übernommen (Anlage B 18). Der Kündigung der Beklagten vom 2.11.2009 (Anlage K 5) war eine Vollmacht vom 29.10.2009 (Anlage K 8) beigefügt, wonach u. a. die Unterzeichner der Kündigung zu einer solchen bevollmächtigt waren; der anwaltliche Vertreter der Klägerinnen hat die Kündigung spätestens am 4.11.2009 erhalten (Anlage K 5). Der Widerspruch gegen die Kündigung erfolgte mit Schriftsatz vom 9.11.2009 (Anlage K 7). Nach Einreichung der Klage hat die Klägerin zu 1) eine weitere Selbstauskunft für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt (Anlage K 11).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens nach Ziff. 8.2 und 17 des Darlehensvertrages berechtigt gewesen sei. Die Klägerin zu 1) habe keine aktuelle Selbstauskunft vorgelegt. Zudem sei[…]