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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansprüche des Empfangsspediteurs gegen den Transportspediteur auf Erstattung von Lagergeld

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AG Villingen-Schwenningen – Az.: 5 C 260/11 – Urteil vom 12.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen entstandener Lagerkosten geltend.

Die Klägerin bietet Logistikdienstleistungen u. a. im Bereich der See- und Luftfracht an.

Anfang des Jahres 2007 erhielt die Klägerin von der Firma E. Z., … den Auftrag, 66 Packstücke von Shanghai, China, zum Sitz der Firma E. Z. zu transportieren. Die Verschiffung wurde von einem Partner der Klägerin in China organisiert, die Sendung in einen Sammelcontainer der Klägerin verladen und dieser nach Hamburg, Deutschland, verschifft. Über die Ladung hatte der Verfrachter am 30.04.2007 einen Ocean Bill of Lading ausgestellt.

Während sich die streitgegenständliche Sendung auf See befand, kam es zwischen der Klägerin und der Firma E. Z. zu Unstimmigkeiten in Bezug auf ihre vertraglichen Beziehungen. Da sich die Klägerin und die Firma E. Z. nicht einigen konnten, kam es zur Auflösung der Geschäftsbeziehung. Die Firma E. Z. forderte die Klägerin deshalb auf, die Warensendung nach ihrem Eintreffen im Hamburger Hafen nach deren Einlagerung bei der Firma C. an die Beklagte zum Weitertransport nach Sigmaringen zu übergeben. Die Klägerin war einverstanden, die einzelnen Packstücke der Frachtsendung in Hamburg bis zu deren Weitertransport einzulagern, sollte die ihr zustehende Fracht bezahlt und die entstandenen Kosten ausgeglichen werden.

Die Seefrachtsendung kam am 26.05.2007 im Hamburger Hafen an und wurde vereinbarungsgemäß von der Klägerin bei der Firma C., eingelagert. Hierzu schloss die Klägerin einen entsprechenden Lagervertrag mit der Firma C., was der Firma E. Z. bekannt gewesen ist.

Symbolfoto: Von cybrain/Shutterstock.com

Die Klägerin übermittelte der Beklagten den Ocean Bill of Lading sowie die Frachtrechnung, die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin die 6[…]


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