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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aktivlegitimation bei Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an Bank

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AG Halle (Saale) – Az.: 93 C 636/11 – Urteil vom 13.10.2011

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 1. Juni 2008 gegen 14.15 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW Kia, amtliches Kennzeichen…, welcher von einer Bank finanziert und der Bank sicherungsübereignet wurde, durch die Z…. Straße in Richtung Q… Straße in H…. Er parkte rückwärts in eine Parklücke am linken Fahrbahnrand ein. Es kam zur Kollision mit dem PKW, amtliches Kennzeichen …, des Beklagten zu 2., welcher von dem Beklagten zu 1. geführt wurde und welcher bei der Beklagten zu 3. pflichtversichert ist. Der PKW des Klägers wurde beschädigt.

Der Kläger macht Reparaturkosten in Höhe von 4.288,87 €, Wertminderung in Höhe von 700,00 €, Gutachterkosten in Höhe von 478,68 €, Mietwagenkosten in Höhe von 582,93 € und eine Kostenpauschale von 20,00 € geltend. Die Beklagte zu 3. zahlte unter Anerkennung einer Mithaftung von 50 % hierauf 3.035,24 €.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit hoher Geschwindigkeit auf sein Fahrzeug aufgefahren, als der Kläger bereits etwa zu 2/3 in die Parklücke eingefahren sei. Er ist der Ansicht, dass die Beklagten daher mit einer Haftungsquote von 100 % haften. Er ist weiter der Ansicht, dass er zur Geltendmachung des Schadens berechtigt sei, da er die ihm gestellten Rechnungen bezahlt habe bzw. bezahlen müsse und der Schaden daher bei ihm eingetreten sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 3.035,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 497,52 € zu zahlen, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 2.144,44 € sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13. März 2009 an die Firma ……., …. Straße …, … H… zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen, da das Auto unstreitig im Eigentum der finanzierenden Bank steht. Zudem stünden an[…]


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