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Verkehrsunfall – Versetzung des Geschädigten in Ruhestand aufgrund der Unfallfolgen

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OLG Oldenburg – Az.: 6 U 30/16 – Urteil vom 22.07.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.12.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.140,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012 zu zahlen sowie die Klägerin von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten …, … Oldenburg, für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 273,70 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich des Berufungsverfahrens) werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 22.10.2009 geltend. Für diesen steht die volle Haftung der Beklagten für die der Klägerin aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden dem Grunde nach außer Streit.

Wegen des Sachverhalts sowie wegen der erstinstanzlichen Klageanträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

 

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.640,- € nebst Zinsen zu zahlen, nämlich entgangenen Gewinn (d.h. Ersatz des entgangenen Honorars aus ihrer Vortragstätigkeit für den Monat November 2009) in Höhe von 2.010,- € infolge unfallbedingter eingeschränkter Erwerbstätigkeit sowie entstandenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 630,- € für den Zeitraum vom 22.10.2009 bis zum 02.12.2009 unter Zugrundelegung einer von ihr angeführten 30 %-igen Minderung in ihrer Haushaltsführung sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2012. Ein (weiteres) Schmerzensgeld hat das Landgericht der Klägerin nicht zuerkannt, da es das bereits vorprozessual von den Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.5[…]


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