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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchanordnung – unterbliebene zeugenschaftliche Anhörung des Fahrzeughalters

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OVG Lüneburg – Az.: 12 ME 114/20 – Beschluss vom 19.08.2020

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 6. Kammer – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Zur Überzeugung des Antragsgegners wurde am 13. Oktober 2019 um 13:40 Uhr auf der C. Straße in D. mit einem vom Antragsteller gehaltenen Kraftrad (amtl. Kennz. E.) die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um (nach Toleranzabzug) 79 km/h überschritten. Auf dem gefertigten Lichtbild sind in Seitenansicht zwei behelmte Personen mit geschlossenem Visier – die hintere mit Zopf – auf einem Kraftrad zu erkennen.

In dem eingeleiteten Bußgeldverfahren wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 (Bl. 3 f. der Beiakte – BA – 1) zunächst als Betroffener angehört. In dem Schreiben hieß es aber weiter:

„Hat eine andere Person die Ordnungswidrigkeit begangen, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche neben Ihren Personalien zusätzlich die Personalien der verantwortlichen Person unter Nr. 3 ‚Angaben zur Sache’ mit, hierzu sind Sie nicht verpflichtet. […]“

Der Antragsteller ließ sich mit Anwaltsschreiben vom 7. November 2019 dahin ein, dass er zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung nicht der Führer des Kraftrades gewesen und auf dem Lichtbild auch nicht als solcher zu erkennen sei.

Ausweislich eines Schreibens der Bußgeldstelle des Antragsgegners vom 11. November 2019 an den hausinternen Ermittlungsdienst (Bl. 17 BA 1) sollte der Antragsteller als Zeuge vernommen werden, sofern er nicht als Fahrer in Betracht komme. Nach einem Vermerk des Ermittlungsdienstes (Bl. 19 BA 1) konnte der Vater des Antragstellers am 14. November 2019 nicht sagen, wer auf dem Motorrad sitze, und machte der am 15. November 2019 selbst angetroffene Antragsteller keine weiteren Angaben, sondern verwies auf seinen Rechtsanwalt.

Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO regte die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 25. November 2019 (Bl. 21 BA 1) bei der Straßenverkehrsabteilung des Antragsgegners eine Fahrtenbuchanordnung an.

Nach vorheriger Anhörung gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. Mär[…]


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