VG Hannover – Az.: 4 B 3123/20 – Beschluss vom 07.08.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EURO festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Untersagung, im Zeitraum April bis Oktober jeden Jahres von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen.
Der Antragsteller betreibt im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses mit der Anschrift C. einen Kiosk mit etwa 100 m2 Verkaufsfläche, der auch alkoholische Getränke führt. Nach Angaben des Antragstellers sei der Kiosk unter der Woche von 6 Uhr morgens bis 2 Uhr nachts geöffnet und habe am Wochenende keine festen Schließzeiten. Ein Schild neben der Eingangstür weist darauf hin, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken vor dem Kiosk ab 23 Uhr untersagt sei; ab 22 Uhr sei an die Nachbarn und die Lautstärke zu denken. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 451 vom 18.02.1970, der ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist durch den Bebauungsplan Nr. 1247 vom 19.01.2000 ein Besonderes Wohngebiet festgesetzt.
Die Limmerstraße ist in diesem Bereich auf einer Länge von etwa 700 Metern als Fußgängerzone ausgewiesen und für den öffentlichen Personennahverkehr – unter anderem die Stadtbahnlinie 10 – geöffnet. Straßenbegleitend befindet sich beidseitig weitgehend viereinhalbgeschossig ausgeführte Blockrandbebauung. In den Erdgeschossen sind überwiegend Gastronomie- und Gewerberäumlichkeiten, sodass die Limmerstraße eng mit Restaurants, Kneipen, Bars, Imbissen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften, Supermärkten und anderen gewerblichen Nutzungen besetzt ist. Zahlreiche Gastronomiebetriebe unterhalten straßenrechtlich genehmigte Außenbewirtschaftungen. Über die gesamte Länge der Straße verteilen sich zudem öffentliche Sitzbänke.
Symbolfoto: Von ClickyClarkPhotos/Shutterstock.comIn rund 500 Metern Entfernung -D. – befindet sich ein großer Supermarkt mit einem etwa 300qm großen Getränkebereich, der Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 24 Uhr geöffnet hat. Unmittelbar vor dem streitgegenständl[…]