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Corona-Pandemie – Beschränkungen für Fahrten mit Reisebussen verhältnismäßig und zumutbar

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Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 785/20.NE – Beschluss vom 07.08.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin bietet unter anderem Tages- und Businessreisen in Omni- und Kleinbussen an. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der in der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GV. NRW. S. 698), angeordneten Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Fahrten in Reisebussen.

§ 15 CoronaSchVO lautet auszugsweise wie folgt:

(4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.

(5) In den Schulsommerferien 2020 sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. In Bezug auf die Unterbringung sind zusätzlich die Maßgaben nach Absatz 3 sowie in Bezug auf die Durchführung von Reisen und Transfers mit (Klein-) Bussen die Maßgaben nach Absatz 4 zu beachten.

Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com

In der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur Coronaschutzverordnung sind unter Ziffer IX ergänzend folgende Regelungen niedergelegt:

1. Fahrgäste, die bei Beginn der Beförderung Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, müssen von der Beförderung ausgeschlossen werden.

2. Treten die Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von anderen Personen abzusondern. Der Betroffene muss sobald wie möglich die Busreise abbrechen. Insbesondere muss jeglicher Kontakt zu anderen Personen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt werden.

3. Fahr- und Betriebspersonal mit Symptomen einer Atemwegserkrankung darf nicht für Beförderungen eingesetzt werden.

4. Fahrgäste müssen sich vor jedem Betret[…]


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