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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verteidigertätigkeit bei Abwesenheit Angeklagter Hauptverhandlung – Wirksamkeit von Erklärungen

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KG – Az.: (4) 121 Ss 71/20 (74/20) – Beschluss vom 01.07.2020

In der Strafsache wegen Insolvenzverschleppung hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 1. Juli 2020 beschlossen:

1. Die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2020 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 5. Juni 2020 hat vorgelegen; sie gibt keinen Anlass zu einer von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin abweichenden Bewertung.

Der in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen den Strafbefehl mit entsprechender schriftlicher Vertretungsvollmacht (Bl. 41 d.A.) als Vertreter für den abwesenden Angeklagten tätig gewordene Verteidiger, Rechtsanwalt R, konnte aufgrund seiner Vertreterstellung die Beschränkung des Einspruchs auf das Strafmaß wirksam erklären.

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein mit solcher ausdrücklicher Vollmacht ausgestatteter Verteidiger als Vertreter des Angeklagten im Sinne des § 411 Abs. 2 StPO befugt ist, sämtliche zum Verfahren gehörenden Erklärungen abzugeben, zu denen Rechtsmittelrücknahmen und somit auch Rechtsmittelbeschränkungen, die Teilrücknahmen darstellen, gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2009 – [4] 1 Ss 155/09 [94/09] – mwN).

Dies folgt aus dem Umstand, dass ein Verteidiger, der nicht nur als Beistand des Angeklagten (§ 137 StPO) tätig wird, sondern den abwesenden Angeklagten nach § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung zulässig vertritt, in dieser Verfahrenssituation an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abgeben und entgegennehmen, den Angeklagten also in der Erklärung und im Willen vertreten kann (vgl. BGHSt 9, 356; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 43; Brauer in HK-StPO 6. Aufl., § 411 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 411 Rn. 6; Mezger in KMR-StPO, § 411 Rn. 14; Alexander in Radtke/Hohmann, StPO, § 411 Rn. 14; Temming in Graf, StPO 3. Aufl., § 411 Rn. 6; Momsen in SSW-StPO 4. Aufl., § 411 Rn. 10; Eckstein in MüKo-StPO, § 411 Rn. 29; Andrejtschitsch in HK-GS 4. Aufl., § 411 Rn. 9); die dem Verteidiger für die Hauptverhandlung erteilte Vertretungsmacht umfasst m.a.W. alle Verfahrensbefugnisse des Angeklagten (vgl. Deiters in SK-StPO 5. Aufl., § 234 Rn. 5; s. auch [für die Vertretung nach § 329 Abs. 2 StPO] Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 329 Rn. 15: der den Angeklagten vertretende Verteidiger hat „alle Angeklagtenrechte“). Folgerichtig wird insbesondere in der anwaltlichen Literatur de[…]


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