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Rotlichtverstoß – Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Verurteilung

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OLG Düsseldorf – Az.: IV 4 RBs 46/20 – Beschluss vom 13.07.2020

In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat der 4. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht (§ 80a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft am 13. Juli 2020 nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 27. November 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen.
Gründe:
Symbolfoto: Von alice-photo/Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens“ eine Geldbuße in Höhe von EUR 280,00 festgesetzt und – unter Bewilligung der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG – ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

I.

Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nicht genügt.

In den Gründen des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der getroffenen Feststellungen sowie der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung Folgendes ausgeführt (Rechtschreibung und Zeichensetzung im nachfolgenden Text entsprechen dem Original):

„II.

Am 23.05.2019 fuhr (sic!) der Betroffene in Wuppertal mit seinem PkW (sic!) der Marke pp. mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Kreuzung Parlamentstraße. An der dortigen Fußgängerampel befand sich der Zeuge pp. Der Betroffene befuhr die Ampel über Rot. Die Ampel war länger als eine Sekunde rot. Dies stellte der Zeuge POK pp. fest, da er eine gezielte Verkehrsüberwachung durchführte.

Er stellte fest, dass alle anderen Fahrzeuge standen und es bereits so lange rot war, dass er nicht mehr ansatzweise damit rechnete, dass noch jemand in niedriger Geschwindigkeit die Kreuzung überfuhr. Der Zeuge pp. sprach den Betroffe[…]


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