Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung – Anspruch auf Übersendung der Rohmessdaten

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Neuruppin – Az.:  82.1 E OWi 76/20 – Beschluss vom 14.07.2020

In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Neuruppin am 14.07.2020 beschlossen:

I.

Der Zentralen Bußgeldbehörde des Landes Brandenburg wird aufgegeben, der Verteidigung die Messdateien inklusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie des Tattages auf einem geeigneten Speichermedium durch Übersendung in die Kanzleiräume des Verteidigers zur Verfügung zu stellen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe:
I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 19.02.2020 auf der BAB24, km 220,515 in Fahrtrichtung Berlin die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h nach Toleranzabzug übertreten zu haben. Wegen dieses Vorwurfs hat die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg mit Datum vom 12.05.2020 einen Bußgeldbescheid erlassen. Der Verteidiger des Betroffenen hat gegen den Bußgeldbescheid mit Schreiben vom 28.05.2020 Einspruch eingelegt und erneut Akteneinsicht in die _Zusatzdaten der Messung beantragt.

Die beantragte Übersendung der Rohmessdaten wurde dem Verteidiger nicht gewährt.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2020 hat der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Die Bußgeldbehörde ist der Ansicht, an der Herausgabe der Rohmessdaten aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 02.01.2020 gehindert zu sein. Hiernach sei das Hinzuziehen der Rohmessdaten nur dann erforderlich, wenn auf den Einzelfall bezogene, konkrete Tatsachen vorgetragen würden. die Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen ließen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Soweit bislang von der Abteilungsrichterin in ähnlich gelagerten Fällen eine von nachfolgenden Gründen abweichende Rechtsaufassung vertreten wurde. wird daran nicht mehr festgehalten.

Beim tatgegenständlich verwendeten Messverfahren mit dem Gerät POLISCAN FM1 handelt es sich unbestrittenermaßen um ein sog. Standardisiertes Messverfahren. Dies hat prozessual zur Folge, dass die Betroffenen mit der pauschalen Behauptung, sie seien nicht zu schnell gefahren und die Messung sei fehlerhaft, nicht gehört werden. Vielmehr obliegt es Ihnen, „substantiiert“ vorzutragen, aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist. Der Betroffene hat demnach konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände anzuführen, um eine Messung in Zweifel zu ziehen. Dies führt — prozessual untechnisch formuliert – zu einer „Beweisla[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv