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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abrechnung von Vorbereitungsleistungen bei Auftraggeberkündigung vor Beginn der Bauarbeiten

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OLG Düsseldorf – Az.: I-5 U 34/11 – Beschluss vom 19.10.2011

I.

Zur Frage der Schlüssigkeit der Abrechnung des Vergütungsanspruchs nach Kündigung gemäß § 649 BGB nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. August 2011 weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Die Klägerin macht ausschließlich einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen geltend. Die nach dem Werkvertrag geschuldeten Leistungen sind von der Klägerin nicht erbracht worden. Sie hat lediglich Vorbereitungen getroffen, um ihre werkvertragliche Leistungspflicht zu erfüllen. Solche vorbereitenden Arbeiten stellen indessen noch keine Leistung im Sinne der Bewirkung des geschuldeten werkvertraglichen Erfolges dar (vgl. Staudinger-Peters/Jacoby, BGB [2008], § 649 Rz. 24). Ebenso stellen Aufwendungen für den Vertrieb noch nicht die Erfüllung einer werkvertraglichen Leistungspflicht dar.

Danach steht es der Schlüssigkeit der Abrechnung nicht entgegen, wenn die Beklagten rügen, die Klägerin habe nicht zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen differenziert. Der Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen bedarf es nicht, wenn keine Leistungen erbracht worden sind.

2. Zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen muss der Unternehmer die ersparten Aufwendungen vortragen und beziffern, da er hierzu allein befähigt ist. Hat er dies getan, ist es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere ersparte Aufwendungen hatte. Welche Anforderungen an die Darlegung im Einzelfall zu stellen sind, hängt von dem Vertrag, den seinem Abschluss, seiner Durchführung und Abwicklung zugrunde liegenden Umständen und vom Informationsbedürfnis des Bestellers ab (BGH, Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 91/98, NJW 1999, 2036).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Darlegung der Klägerin im Ausgangspunkt schlüssig, da sie den voraussichtlichen „Projektablauf“ und die hierfür anfallenden Kosten schildert.

Soweit die Beklagten diese Darlegungen bestreiten und vortragen, die Klägerin habe höhere Kosten erspart, handelt es sich im wesentlichen um Fragen der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung. Solche (möglichen) inhaltlichen Fehler führen aber nicht dazu, dass die Abrechnung unschlüssig wäre. Vielmehr wäre der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch lediglich zu kürzen, wenn es den Beklagten gelingen sollte, höhere ersparte Kosten darzulegen und (im Nachverfahren) zu beweisen.

Zweifelhaft ist allerdings, ob die Klägerin ihrer sekundären[…]


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