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Pflichtteilsergänzungsanspruch – Bewertungsspielraum der Beteiligten bei gemischter Schenkung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 U 112/10 – Urteil vom 25.10.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. November 2010 geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 49,45 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien sind die beiden einzigen Kinder der Eheleute …. Der Vater verstarb im Jahr 1998, die Mutter 85-jährig am 18. April 2008. Aufgrund eines gemeinschaftlichen Testamentes war sie Alleinerbin nach ihrem Ehemann geworden. Die Beklagte wurde wiederum Alleinerbin nach ihr. Die Höhe des reinen Nachlasses ist mit 16.812,90 € unstreitig. Streit besteht aber darüber, inwieweit Zuwendungen der Erblasserin an die Parteien oder Dritte erfolgt sind und inwieweit es sich ggf. um im Wege der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigende Schenkungen handelt. Außerdem verwies die Beklagte auf zu ihren Gunsten ausgleichungspflichtige Pflegeleistungen ihrerseits für die Mutter. Auf den von dem Kläger geltend gemachten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zahlte die Beklagte 35.500,00 €. Der Kläger hat klageweise Zahlung weiterer 55.817,95 € geltend gemacht. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat dem Kläger unter Klagabweisung im Übrigen einen (weiteren) Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 19.311,75 € zuerkannt. Es hat diesen aus folgenden Einzelpositionen errechnet:

Schenkung des elterlichen Hausgrundstücks in T nach dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles 130.000,00 €

Schenkung durch Barzahlung an die Tochter der Beklagten im Jahre 2007 10.000,00 €

gemischte Schenkung durch Barzahlung an die Beklagte im Jahr 2002; Gesamtbetrag 120.000,00 €, Schenkungsanteil kapitalisiert  62.434,18 €

Ergänzungsanspruch des Klägers nach einer Pflichtteilsquote von ¼ 50.608,55 €

zuzüglich Pflichtteilsanspruch nach einem unstreitigen Nachlasswert von 16.812,80 € 4.203,20 €

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsspruch insgesamt 54.811,75 €

abzüglich vorgerichtlicher Zahlung – 35.500,00 €

ergibt restliche 19.311,75 €

Nicht in die […]


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