LG Potsdam – Az.: 10 O 454/10 – Urteil vom 21.10.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gewährleistungsbürgin auf Zahlung eines Mängelbeseitigungskostenvorschusses in Anspruch.
Am 22.10.2004 schloss die Klägerin – zum damaligen Zeitpunkt noch Gesellschaft bürgerlichen Rechts – mit der P. Bau- und Gerüstbau GmbH (im Folgenden: Firma P.), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 01.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, einen VOB-Bauvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten am Bauvorhaben H.-E.-Straße … in P..
In § 8 der von der Klägerin gestellten Vertragsbedingungen war ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5% der Bruttoschlussrechnungssumme vorgesehen, wobei es unter §“8 Abs. 3 des Vertrages heißt:
„Der Gewährleistungseinbehalt kann durch Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderrufbaren Bürgschaft einer Deutschen Großbank abgelöst werden. Die Bürgschaft muss dem Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit einhalten und eine Hinterlegung ausdrücklich ausschließen.“
In § 9 des Vertrages war eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme, vorgesehen. In § 7 Abs.1 des Vertrages heißt es:
„Es wird eine förmliche Abnahme nach § 12 Nr. 4 VÜB/B vereinbart. Eine Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B ist ausgeschlossen.“
Nach Abschluss der Arbeiten rechnete die Firma P. mit Schlussrechnung vom 12.12.2005 ab. Die in § 7 des Bauvertrages vereinbarte förmliche Abnahme fand nicht statt. Die Klägerin, der zum damaligen Zeitpunkt keine Mängel bekannt waren, leistete Zahlung auf die Schlussrechnung.
Unter dem 13.3.2006 erteilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bedingungen des Vertrages vom 22.10.2004 eine Bürgschaft bis zu einer Gesamthöhe von 15.440,72 € unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage.
Die Klägerin zahlte daraufhin am 24.03.2006 den Gewährleistungseinbehalt an die Firma P. aus.
Im Sommer 2009 schaltete die Klägerin den Sachverständigen Prof. Dr. Ing. P. zur Feststellung vorhandener Mängel ein. Der beauftragte Gutachter hielt mit Gutachten […]