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Gewährleistung – Nichteinhaltung der in der HOAI vorgesehenen Chronologie als Mangel

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OLG Celle – Az.: 14 U 59/11 – Urteil vom 26.10.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Februar 2011 – Az.: 13 O 281/08 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben; denn der Kläger hat gegen den Beklagten den vom Landgericht ausgeurteilten Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Ingenieurvertrag.

Der Kläger hat die geschuldete Leistung vollständig und mangelfrei erbracht.

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt der vom Kläger erstellte Standsicherheitsnachweis die Anforderungen an die geschuldete Leistung nach § 64 HOAI. Das folgt aus dem vom Beklagten nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen V., der ausgeführt hat, die von dem Kläger erbrachte Leistung enthalte für ein einfach gelagertes Bauvorhaben alle geforderten Elemente.

2. Die Leistung des Klägers ist auch frei von Mängeln.

a) Verfrühte Erklärung nach § 69 a Abs. 3 Nr. 3 NBauO und Nichteinhaltung der Chronologie des § 64 HOAI

Eine etwaig verfrühte Abgabe der Erklärung des Klägers nach § 69 a Abs. 3 Nr. 3 NBauO vom 30. April 2008 (Anlage B 2 / Bl. 37 d. A.) sowie die Nichteinhaltung der in der HOAI vorgesehenen chronologischen Reihenfolge der Grundlagenermittlung bis zur Ausführungsplanung einer Tragwerksplanung (Leistungsphasen 1 bis 5 des § 64 HOAI) stellen für sich genommen keinen Mangel der Leistung des Klägers dar.

(1) Es kann dahin stehen, ob die Erklärung des Klägers nach § 69 a Abs. 3 Nr. 3 NBauO vom 30. April 2008 (Anlage B 2 / Bl. 37 d. A.) verfrüht abgegeben wurde und deshalb den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllte. Denn in jedem Fall war die Erklärung im Ergebnis inhaltlich richtig und führte zu keinem Mangel. Die Standsicherheit des Bauwerkes ist nämlich gegeben. Dies hat der Sachverständige V. in seinem Gutachten vom 05. Juli 2010 festgestellt und im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2011 vor dem Landgericht nochmals bestätigt. Das nimmt der Beklagte auch gar nicht in Abrede.

Zudem war dem Beklagten aufgrund des Schreibens des Architekten S. vom 30. April 2008 an ihn (Anlage K 1 / Bl. 5 d. A.) bekannt, dass zu diesem Ze[…]


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