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Geschwindigkeitsüberschreitung – Tateinheit bei mehreren Verkehrsverstößen

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OLG Celle – Az.: 322 SsBs 295/11 – Beschluss vom 25.10.2011

1. Das Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 23. Juni 2011 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerorts) zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Zu den Vorbelastungen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt:

„Mir Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 01.02.2011, rechtskräftig seit 28.02.2011 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 34 km/h ein Bußgeld in Höhe von 120,- € festgesetzt. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung fand am 06.07.2010 gegen 15.00 Uhr auf dem M. in H., Fahrtrichtung C., Höhe Kilometer 2,1 in der Gemarkung H. statt. Wegen dieser Tat ist der Betroffene bereits von der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einer Nachschulung aufgefordert worden.“

Das Amtsgericht hat zur Tat die folgenden Feststellungen getroffen:

„Am 06.07.2010 fuhr der Betroffene mit dem PKW VW amtliches Kennzeichen … von H. nach G. Zuvor wollte er mit seinem Cousin von G. nach H. zu dem dortigen Konsulat fahren. Auf halber Strecke bemerkten sie das Fehlen wichtiger Unterlagen und kehrten zunächst nach G. zurück. Als sie nunmehr beim Konsulat in H. ankamen, war das Konsulat schon geschlossen. Verärgert über diese Fehlplanung traten sie dann den Heimweg über den M. und die Autobahn A 2 an. Auf dem M. überschritt der Betroffene gegen 15.00 Uhr zunächst die dort durch Verkehrszeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um vorwerfbare 34 km/h. Wegen dieser Tat erhielt der Betroffene einen Bußgeldbescheid, der nach Einspruchseinlegung durch das Amtsgericht Hannover durch die unter I. dargestellte Entscheidung bestätigt worden ist.

Im weiteren Verlauf der Fahrt verließ der Betroffene sodann den M. und befuhr mit dem vorstehend bezeichneten PKW sodann die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung B. Auf diesem Streckenabschnitt ist die Geschwindigkeit nunmehr mittels die Autobahn überspannenden Verkehrsbeeinflussungsanlagen mit 3-facher Anzeige auf 100 km/h beschränkt. Der Betroffene überschritt sodann gegen 15.02 Uhr in dem Bereich ca. 800 km vor dem Autobahnkreuz H.-Ost erneut die zulä[…]


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