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Fehlender Versicherungsschutz – Aufforderung  Kraftfahrzeug außer Betrieb zu setzen

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VG Ansbach – Az.: AN 10 K 11.01001 – Gerichtsbescheid vom 21.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Für dieses Fahrzeug ging am 15. April 2011 bei der Zulassungsbehörde eine Anzeige der … ein, nach welcher für das vorgenannte Fahrzeug ab 28. März 2011 kein Versicherungsverhältnis mehr bestehe.

Die Zulassungsbehörde forderte daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 15. April 2011 unter Anordnung des Sofortvollzuges auf, gemäß § 25 Abs. 4 FZV innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides unter Vorlage der Fahrzeugpapiere und der Kennzeichenschilder das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Ferner wurden Bescheidskosten in Höhe von 43,45 EUR gegen den Kläger festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 19. April 2011 zugestellt.

Am 14. Mai 2011 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 15. April 2011 hinsichtlich der Kosten aufzuheben.

Zur Begründung wurde dargelegt, die Behauptung fehlenden Versicherungsschutzes sei falsch. Es habe weiterer Versicherungsschutz vorgelegen.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 und beantragte Klageabweisung.

Zur Begründung wurde dargelegt, die angefochtene Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig.

Mit Beschluss des Gerichts vom 26. Juli 2011 wurde ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2011 verworfen.

Die Beteiligten wurden dazu angehört, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegenstand der Klage ist lediglich die im Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 enthaltene Kostenfestsetzung, da sich der Bescheid im Übrigen in der Hauptsache erledigt hat. Denn der Kläger hat nach seinen Angaben noch vor (Zwangs)-Stilllegung einen Versicherungsnachweis nunmehr geführt und zudem seine Klage lediglich auf die Kostenfestsetzung der Beklagten beschränkt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der auf §§ 1, 2, 4 GeBOSt i.V.m. Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt gestützten Kostenfestsetzung, da diese im Ergebnis rechtmäßig ist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Ab[…]


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