Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 79/09 – Beschluss vom 27.10.2011
Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist zulässig, insbesondere nicht bereits wegen Verlusts des Ablehnungsrechts gem. § 43 ZPO oder wegen grober Beschimpfung des erkennenden Einzelrichters als unzulässig zu verwerfen.
1. Allerdings begründet der Kläger sein Ablehnungsgesuch u.a. mit dem prozessleitenden Verhalten des abgelehnten Einzelrichters am Tag der letzten mündlichen Verhandlung, insbesondere dessen telefonische Rückfrage bei ihm wegen Versäumung des Termins und des Zuwartens auf sein Erscheinen, mithin auf ein Verhalten, das ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt war. Gleichwohl ist er seines Ablehnungsrechts nicht gem. § 43 ZPO verlustig gegangen, weil sich ihm die – nach seiner Ansicht die Beklagte bevorzugende – Bedeutung des Verhaltens des Einzelrichters erst bei Einsichtnahme in die Verfahrensakten erschlossen habe.
2. Auch die durchaus als Beschimpfung des Einzelrichters zu bewertende „Unterstellung“, dieser habe sich bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung in seiner Entscheidung festgelegt und darüber mit der Gegenseite gesprochen, rechtfertigt eine Verwerfung des Gesuchs als unzulässig nicht. Auch wenn grobe Beleidigungen und Beschimpfungen in einem Ablehnungsgesuch dessen Verwerfung im Einzelfall rechtfertigen können (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 6 mwN), ist Zurückhaltung geboten (OLGR Naumburg 2007, 157). Mit Blick darauf, dass sich die Beschimpfung hier auf eine Unterstellung von Parteilichkeit zugunsten der Beklagten und damit auf einen die Besorgnis der Befangenheit ausfüllenden Grund beschränkt, kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht in Betracht.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.
Gründe, die im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Weder die Prozessführung noch der Inhalt des Urteils des erkennenden Einzelrichters vom 24. August 2011 sind geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.
Ein Richter kann im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber un[…]