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Pflichtteilsrecht eines Adoptivkindes – Umfang des Anspruchs auf Wertermittlung

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OLG Köln – Az.: I-2 U 53/11 – Urteil vom 26.10.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das als „Urteil“ bezeichnete Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. März 2011, 1 O 438/10, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 16. April 2009 verstorbenen Herrn C. Q. durch Vorlage eines Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

a) alle im Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),

b) alle im Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat,

d) den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts Aachen zu L., Blatt 4251, D. 15, 00000 I. eingetragenen Grundbesitzes durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen.

Der weitergehende Klageantrag zu 1) wird hinsichtlich der beantragten Vorlage von Belegen als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO

I.

Die Klägerin ist die im Jahre 1968 geborene Tochter der Beklagten aus deren erster – geschiedener – Ehe. Der erste Ehemann der Beklagten verstarb im Jahre 1971. Die Beklagte war seit dem Jahre 1970 in zweiter Ehe mit dem am 16. April 2009 verstorbenen Erblasser verheiratet. Dieser adoptierte die Klägerin mit notariell beurkundetem Adoptionsvertrag vom 2. November 1972 (Urkundenrollen-Nr. 2431/1972 des Notars Dr. J. in I.). In dem Vertrag heißt es u.a.

„Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass T. [der Klägerin] beim Tod des Herrn Q. [des Ehemannes] keinerlei Pflichtteilsrechte zustehen sollen.“

Mit Beschluss vom 15. Dezember 1972 genehmigte das Amtsgericht Aachen den Vertrag vom 2. November 1972 vormundschaftsgerichtlich (§ 1751 Abs. 1 BGB a.F.) und bestätigte diesen (§ 1741 BGB a.F.). Eine Erklärung nach Art. 12 § 2 Abs. 2 S. 2 AdoptG wurde vor dem Amtsgericht Schöneberg nicht abgegeben. Die Eheleute errichteten am 17. Dezember 2008 vor dem Notar S. in I. einen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu[…]


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