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Kraftfahrzeughändlerhaftung für zum Verkauf überlassenen Oldtimer

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 29/11 – Urteil vom 27.10.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.01.2011 – 5 O 192/10 E – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger erwarb im Jahr 2008 einen Mercedes Benz 300 SL („Flügeltürer“), Baujahr 1955. Er beabsichtige, das Fahrzeug weiter zu verkaufen. Zu diesem Zweck wurde der Pkw vom Wohnsitz des Klägers in München zur Beklagten, die in größerem Umfang mit Oldtimern handelt, nach Singen verbracht. Die Beklagte sollte einen Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten vermitteln, wobei im schriftlichen „Auftrag zur Vermittlung“ eine untere Preisgrenze von 560.000,- Euro festgesetzt wurde. Während sich das Fahrzeug bei der Beklagten befand, wurde es zu einem unbekannten Zeitpunkt von einem Mitarbeiter der Beklagten durch – unstreitig – mindestens fahrlässiges Verhalten beschädigt (Dellen in beiden Türen).

Nachdem eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht gelungen war, wurde es – vereinbarungsgemäß – am 14.05.2009 zum Kläger nach München zurücktransportiert. Bei der Ablieferung in München stellte der Kläger die Dellen in den Türen fest, von denen die Beklagte dem Kläger bis dahin nichts mitgeteilt hatte. Die beschädigten Türen wurden in der Folgezeit von einem in Bayern ansässigen Unternehmen, das sich auf Reparatur und Restauration von Mercedes Benz 300 SL-Fahrzeugen spezialisiert hat, repariert. Die Reparaturkosten in Höhe von ca. 11.500,- Euro wurden dem Kläger von der Haftpflichtversicherung der Beklagten ersetzt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 wurde das Fahrzeug vom Kläger weiterverkauft. Während der Besitzzeit des Klägers (2008 bis 2010) war der Pkw zu keinem Zeitpunkt zum Straßenverkehr zugelassen.

Symbolfoto: Von View Apart/Shutterstock.com

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten Zahlung von Nutzungsausfall verlangt. Er habe vor der Rückgabe des Fahrzeugs durch die Beklagte an ihn im Mai 2009 geplant, den Pkw Mercedes Benz zum Straßenverkehr zuzulassen. Er habe mit dem Pkw im Sommer („Oldtimersaison[…]


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