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Rechtsanwälte Kotz GbR

Höhe des GdB und Voraussetzungen für das Merkzeichen RF

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 15 SB 83/10 – Urteil vom 27.10.2011

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 60 gem. § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zusteht und ob sie einen Anspruch auf das Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) hat.

Im Jahr 2003 war die Klägerin an einem Plattenepithelcarcinom des oberen Rektumdrittels erkrankt. Wegen dieser Enddarmerkrankung (in Heilungsbewährung) war mit Bescheid vom 10.02.2004 ein GdB von 100 festgestellt worden. Zusätzlich war mit Änderungsbescheid vom 14.03.2006 wegen einer bis zu 12-maligen täglichen Stuhlentleerung, oft auch eines unwillkürlichen Abgangs von Stuhl das Merkzeichen RF anerkannt worden.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.12.2008 den GdB auf 50 fest; ein Anspruch auf das Merkzeichen RF bestehe nicht. Dieser Festsetzung lagen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde:

1. Entfernung der Gebärmutter bei Folgeerkrankung, Durchfallerkrankung, Afterschließmuskelschwäche – Einzel-GdB 40

2. Seelische Störung – Einzel-GdB 30

3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule – Einzel-GdB 10.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens machte die Klägerin geltend, sie habe ständig Stuhlgang. Sobald sie Essen zu sich nehme, fange der Stuhl wieder an zu laufen. Sie könne tagelang die Wohnung nicht verlassen. Der After sei ständig stuhlverschmiert und gerötet. Sie könne sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen, dies sei für sie und ihre Mitmenschen unangenehm. Mit Teilabhilfebescheid vom 03.03.2009 wurde der GdB ab dem 22.12.2008 auf 60 festgesetzt, wobei nunmehr für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule ein Einzel-GdB 20 angenommen wurde. Das Merkzeichen RF wurde nicht zugesprochen. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2009 zurückgewiesen.

Am 20.05.2009 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Augsburg erhoben. Mit einem GdB von 60 und dem Wegfall des Merkzeichens RF sei sie nicht einverstanden. Eine Heilung liege nur insofern vor, als der Krebs operativ entfernt worden sei. Von den Nebenwirkungen her sei eine massive Verschlechterung eingetreten. Ihr Schließmuskel habe keinerlei Funktion mehr. Sie könne den Stuhl überhaupt nicht mehr halten. Sie habe nicht nur Probleme nach dem Esse[…]


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