VG München – Az.: M 6b S 11.4046 – Beschluss vom 27.10.2011
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1992 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.
Am … März 2011 um 9.10 Uhr wurde der Antragsteller als Führer eines Pkw einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen. Da bei ihm glasige Augen und Zittern am ganzen Körper festgestellt wurden und der Drogenschnelltest positiv verlief, wurde eine Blutentnahme angeordnet, die um 9.58 Uhr erfolgte. Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin … A… wurden folgende Werte festgestellt:
THC ca. 0,33 µg/L,
THC-Carbonsäure ca. 5,4 µg/L,
MDMA ca. 6,1 µg/L,
MDA ca. 3,8 µg/L.
Diese Werte, die alle deutlich über der Nachweisgrenze, jedoch unterhalb der von der Grenzwertkommission festgelegten Grenzwerten nach dem Betäubungsmittelgesetz liegen, belegen laut Gutachten zum einen die vorangegangene Aufnahme von Cannabiszubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana sowie weiter von MDMA (Methylendioxymethamphetamin) und fraglich MDA (Methylendioxyamphetamin). Laut Gutachten liegen die im vorliegenden Fall gemessenen Konzentrationen an MDMA und MDA im Blutplasma jeweils in einem sehr niedrigen Bereich und sind durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar bzw. MDMA auch als Stoffwechselprodukt des MDMA.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verdachts der fahrlässigen oder vorsätzlichen Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel wurde daher gemäß § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eingestellt, da die festgestellten Werte unterhalb der von der Grenzwertkommission festgelegten Grenzwerte von 1 µg/L bei THC und jeweils 25 µg/L bei MDA und MDMA liegen.
Nach Kenntnis dieses Sachverhalts hörte das Landratsamt … den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Im Rahmen der Anhörung brachte die Bevollmächtigte des Antragstellers vor, ihr Mandant, der nachgewiesen an einer genetisch bedingten Alkoholunverträglichkeit leide, habe weder wissentlich noch willentlich MDMA oder MDA zu sich genommen. Der Antragsteller habe vom … bis zum … März 2011 seinen Bruder in B… besucht. Am … März 2011 habe ihm ein unbekannter Student einer anderen Gruppe einen Wodka/Red Bull spendiert, den er – um nicht unhöflich zu erscheinen – getrunken habe. Daraufhin […]