VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 1038/11 – Beschluss vom 27.10.2011
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4146/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist zunächst anzumerken, dass der Antragsteller vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 19. September 2011 angehört worden ist. Zwar ist die dort genannte Wochenfrist zur Stellungnahme vor Erlass der Entziehungsverfügung vom 22. September 2011 nicht abgewartet worden, wie zutreffend vorgetragen wird. Allerdings hat der Antragsteller persönlich am 21. September 2011 beim Antragsgegner angerufen und seine Sicht der Dinge dargelegt – siehe Aktenvermerk Blatt 25 des Verwaltungsvorgangs. Aus dem Aktenvermerk ist nicht ersichtlich, dass noch eine schriftliche Stellungnahme eines Rechtsanwaltes folgen werde, so dass kein Anlass bestanden haben dürfte, eine Entscheidung erst später zu treffen. Selbst wenn aber die Wochenfrist hätte abgewartet werden sollen, wäre ein entsprechender Verfahrensfehler rechtlich unbeachtlich, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW); im Übrigen ist wegen der rechtsgebundenen Entscheidung § 46 VwVfG NRW einschlägig.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der Antragsteller in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2011 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.[…]