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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeld wegen fahrlässiger ungenehmigter Ablagerung von Bauschutt

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OLG Düsseldorf – Az.: IV-1 RBs 77/11 – Beschluss vom 27.10.2011

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 6. April 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Betroffene wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Betrieb in zwei Fällen verurteilt ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
Gründe
Der Betroffene ist Geschäftsführer der … (mit sieben oder mehr Lkws und neun Anhängern) in … . Das Amtsgericht hat ihn „wegen fahrlässiger ungenehmigter Ablagerung von Bauschutt“ in zwei Fällen zu zwei Geldbußen von je 2.000 € verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Symbolfoto: Von ratmaner/Shutterstock.com

1. Die Verurteilung des Betroffenen als Täter ist rechtsfehlerhaft. Festgestellt ist nur, dass am 27. August und 2. September 2009 Bauschutt von einem auf die … zugelassenen Gespann (Zugmaschine mit Anhänger) im Bereich einer (fremden) Baustelle abgekippt worden ist. Nicht festgestellt ist, dass der Betroffene das selbst („eigenhändig“) getan, das Abkippen durch einen Mitarbeiter angeordnet oder geduldet oder zumindest damit gerechnet hat oder rechnen musste und es nicht verhindert hat (vgl. Thür. OLG, 1 Ss 42/04 vom 12. März 2004, Rdnr. 8; 1 Ss 242/05 vom 2. November 2005, Rdnr. 15 ). Nach Lage des Falles ist dazu auch keine weitere Aufklärung zu erwarten.

2. Die Feststellungen tragen aber einen Schuldspruch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Betrieb. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist[…]


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