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Wirksamkeit eines Vertrages bei Vorliegen einer chronisch-rezidivierenden schizophrenen Psychose

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LG Münster – Az.: 12 O 304/09 – Urteil vom 31.10.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten die Rückzahlung aus diversen Darlehenverträgen in Höhe von insgesamt 40.000,00 EUR geltend, die der Kläger dem Beklagten von März 2005 bis September 2006 gewährt haben will.

Seit Ende des Jahres 2004 war der Beklagte Mieter im Hause des Klägers in der A.-Straße 17, in C. Der Kläger erfuhr schnell, dass der Beklagte finanzielle Probleme hatte. Aufgrund der Behauptung des Beklagten, er erhalte kurzfristig nach dem Tod seiner Stiefmutter neben vier weiteren Erben insgesamt 190.000,00 EUR und damit 38.000,00 EUR, übergab der Kläger dem Beklagten mehrfach Geld in kleineren Tranchen, welches der Beklagte zinsfrei zurückzahlen sollte. Unstreitig gewährte der Kläger dem Beklagten zumindest Darlehen in Höhe von 1.400,00 bis 1.600,00 EUR.

Der Kläger hob ab März 2005 häufig Bargeld im drei- bis vierstelligen Bereich von seinen Konten ab. Wegen der einzelnen Abhebungen und der angeblichen Verwendung der Gelder wird auf die Kontoauszüge des Klägers und seine Aufzeichnungen der Geldverwendung, Anlagen K 14, Bl. 193 ff. d.A., und K 2, Bl. 211 ff. d.A., Bezug genommen. Unter anderem mit Schreiben vom 04.12.2006 forderte der Kläger den Beklagten auf, die zinslos überlassenen Geldbeträge zurückzuzahlen.

Symbolfoto: Von jiris/Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe von ihm neben den unstreitigen 1.400,00 EUR bis 1.600,00 EUR insgesamt Zahlungen in Höhe von noch weiteren 40.000,00 EUR erhalten. Die einzelnen Zahlungen habe er in einen Taschenkalender eingetragen, aus dem man Beträge und Daten entnehmen könne. Wegen der konkreten Beträge und Daten wird auf den Taschenkalender bzw. die Ablichtungen aus diesem Kalender, Anlage K 15, Bl. 215 d.A., Bezug genommen. Der Kläger behauptet weiter, zur Bestätigung der D[…]


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