LG Aschaffenburg – Az.: 14 O 21/11 – Urteil vom 31.10.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche und wie viele Fotos er von der Klägerin (ganz oder teilweise) gefertigt hat.
2. Der Beklagte wird verurteilt Auskunft zu erteilen, welche Vervielfältigungen (analog oder digital) von den unter Ziffer 1 genannten Fotos existieren und wo diese sich befinden.
3. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wem gegenüber er die gemäß Ziffer 1 gefertigten Fotos und / oder die gemäß Ziffer 2 gefertigten Vervielfältigungen zugänglich gemacht hat.
4. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche der gemäß Ziffer 1, 2 genannten Fotos und / oder Vervielfältigungen an die Klägerin herauszugeben und, soweit diese nur digital vorhanden sind, die entsprechenden Daten irreversibel zu löschen und dies gegenüber der Klägerin nachzuweisen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die unter Ziffer 1 genannten Fotos und unter Ziffer 2 genannten Vervielfältigungen Dritten zugänglich zu machen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Klägerin ganz oder teilweise abzulichten, ohne dass deren Einwilligung vorliegt.
7. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu zahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € zu zahlen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages (hinsichtl. Ziff. 7-8 des Urteils) und gegen 100 Euro (hinsichtl. Ziff. 1-4 des Urteils) vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin befand sich am 30.08.2010 im Klinikum …, um sich hier einer Brustvergrößerungsoperation zu unterziehen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei – aus welchen Gründen auch immer – bei der Operation anwesend gewesen und habe während der Operation mit seiner Handykamera den operierten Brustbereich der Klägerin fotografiert, ohne dass die Klägerin dies wusste und ohne dass sie hiermit einverstanden gewesen sei. Nachdem der Klägerin bekannt geworden sei, dass der Beklagte Fotos gefer[…]