OLG Celle – Az.: 14 U 54/20 – Urteil vom 10.08.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2020 – 14 O 52/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.856,66 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht im Rahmen einer sogenannten „Aufstockungsklage“ Architektenhonoraransprüche gegenüber den Beklagten geltend.
Die Parteien kannten sich persönlich. Sie waren seit 2013 unmittelbare Nachbarn. In diesem Nachbarschaftsverhältnis sind die Beklagten an den Kläger herangetreten und baten ihn, als Nachbar und Freund sich das in Aussicht genommene Einfamilienhaus, das die Beklagten erwerben und sanieren wollten, anzuschauen. Das war im Sommer 2015 (nicht bestrittener Vortrag der Beklagten, vgl. Bl. 46 f. d.A.). Die Parteien schlossen sodann am 25. August 2015 einen Architektenvertrag (Anlage K 1 im Anlagenband Kläger), der in seinem § 8 eine ins einzelne gehende Vergütungsregelung vorsah. Dort wird ausdrücklich auf die HOAI (soweit im Folgenden nicht anders angegeben: die HOAI 2013) verwiesen, wobei jedoch in § 8.2 wie folgt ausgeführt wird (fette Hervorhebung im Originaltext):
„Das Honorar richtet sich nach §§ 4, 5, 6, 7, 12, 33, 35, 36 HOAI und hinsichtlich der anrechenbaren Kosten auch nach der DIN 276-1: 2008-12, wenn die Parteien sich nicht auf eine der folgenden Honorarvereinbarungen einigen:
Honorarermittlung vom 27.07.2015 und Anschreiben 27.07.2015 in der Anlage beigefügt.“
In dieser im Architektenvertrag ausdrücklich in Bezug genommenen Honorarermittlung vom 27. Juli 2015 heißt es (Anlage B 3 im Anlagenband Beklagte):
„Letztlich biete ich Ihnen die vorgenannte Leistung zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 21.000 € zuzüglich Gesamtmehrwertsteuer in Höhe von 3.990 € somit 24.990 € brutto an“.
Diesem Honorarangebot war eine Honorarermittlung vom selben Tag beigefügt (Anlage B 4 im Anlagenband Beklagte), wonach sich ein Gesamthonorar von[…]