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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen – Bezugnahme auf Vergleichsobjekte mit abweichenden Wohnflächen

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AG Kandel – Az.: 1 C 301/11 – Urteil vom 31.10.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens … . Sie habe mit Vertrag vom 13.3.2000 ab 15.4.2000 vom damaligen Vermieter … die streitgegenständliche Wohnung angemietet. Zum 1.1.2009 ist die Klägerin als Vermieterin in den Mietvertrag eingetreten.

Die streitgegenständliche Wohnung hat eine Wohnfläche von 128,85 m². Die monatliche Grundmiete beläuft sich seit 15.4.2000 auf 634,- EUR, mithin 4,92 EUR pro m².

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.2.2011 aufgefordert, einer Mieterhöhung auf 5,90 EUR pro m², insgesamt 760,- EUR per 1.5.2011 zuzustimmen. Sie hat drei Vergleichswohnungen benannt. Diese befinden sich alle im gleichen Anwesen. Eine Wohnung hat eine Wohnfläche von 69,49 m². Der m²-Grundmietzins beläuft sich auf 6,48 EUR. Eine weitere Wohnung hat eine Fläche von 128,85 m², bei einer m²-Grundmietzins von 6,05 EUR. Die dritte Wohnung hat eine Wohnfläche von 77,18 m², bei einem m²-Grundmietzins von 6,61 EUR.

Die Beklagten haben die Zustimmung nicht erteilt. Die Klägerin begehrt nunmehr im Wege der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, für die von ihnen im Mietbesitz gehaltene 5-Zimmer-Wohnung nebst Nebenräumen im Erdgeschoss des Anwesens … einer Erhöhung des monatlichen Grundmietzinses von bisher 634,- EUR auf künftig monatlich 760,- EUR mit Wirkung zum 1.5.2011 zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, das Mieterhöhungsverlangen sei nicht ordnungsgemäß. Die zwei der drei genannten Wohnungen seien deutlich kleiner als die von den Beklagten angemietete Wohnung. Diese seien somit nicht vergleichbar.

Ergänzend wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Mieterhöhungsverlangen vom 23.2.2011 ist unwirksam.

Die Klägerin hat in ihrem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen zur Begründung auf drei Vergleichswohnungen Bezug genommen. Dies ist gem. § 558 a Abs. 2 Satz Nr. 4 BGB[…]


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