LG Rostock – Az.: 1 O 112/20 – Urteil vom 07.08.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.566,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 25 % zu tragen und die Beklagte zu 75 %.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer ausgefallenen Kreuzfahrt geltend.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt auf der … von Mallorca nach Kapstadt. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Buchungsbestätigung der Beklagten verwiesen (Anlage A 1). Die Kreuzfahrt wurde abgesagt, weil die Umbau- und Renovierungsarbeiten des Schiffs nicht pünktlich beendet werden konnten. Die Beklagte teilte dem Kläger dies am Nachmittag des 03.12.2018 per Email mit.
Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen der ausgefallenen Kreuzfahrt an den Kläger ab.
Der Kläger begründet seine Klage wie folgt.
Wegen vertaner Urlaubszeit stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 651n Abs. 2 BGB in Höhe von 75 % des Reisepreises zu. Der Beklagten sei bereits längere Zeit bekannt gewesen, dass die Reise nicht stattfinden könne. Dem Kapitän sei 2 Wochen vor Reisestart bewusst gewesen, dass das Schiff nicht für die Reise eingesetzt werden könne (Beweis Zeugnis des für die Reise eingeplanten Kapitäns der …, dessen Name die Beklagte mitteilen möge). Trotzdem habe man die Reisekunden nach Mallorca anreisen lassen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten lange für die Reise gespart und sich sehr auf sie gefreut. Aus Kulanz mache der Kläger nur 75 % des Reisepreises geltend (5.565,00 €).
Darüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden, die daraus resultierten, dass er und seine Frau unnütze Aufwendungen gehabt hätten. Im Ei[…]