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Heizöllieferung – Pflichten eines Tankwagenfahrers beim Befüllen eines Heizöltanks

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LG Aachen – Az.: 7 O 342/10 – Urteil vom 28.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks N1 in N2. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten zu 1.) im Sommer 2010 3.000 Liter Heizöl. Am 26.08.2010 lieferte der Beklagte zu 2.) das Heizöl zu dem Grundstück der Klägerin.

Bei dem Befüllen des Heizöltanks kam es zu einem Austritt von Heizöl in nicht unbedeutender Höhe. Es fehlte an der aus einem Steckmuffenrohr hergestellten Füllleitung auf der Steckverbindung die vorgeschriebene Sicherungsschelle an der Steckverbindung des Füllstutzens, die zu einer Undichtigkeit der Füllleitung führte. Die Steckverbindung liegt zum größten Teil am Haus unter der Verklinkerung in einem davor befindlichen Kiesbett. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Fotografien, Bl. 9 bis Bl. 23 GA, Bl. 152 GA und Bl. 184 bis Bl. 189 GA verwiesen.

Symbolfoto: Von CC7/Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten zu 2.) darauf hingewiesen, dass sie zum ersten Mal Heizöl kaufe. Sie habe ihm den Einfüllstutzen gezeigt und der Beklagte zu 2.) habe den Schlauch über die Wiese gezogen und mit dem Stutzen verbunden. Wie der Beklagte zu 2.) den Einfüllstutzen verbunden habe, habe sie nicht gesehen.

Ein zum Zeitpunkt der Befüllung anwesender Bekannter, Herr N3, und der Beklagte zu 2.) hätten aber festgestellt, dass der Einfüllstutzen kein Schloss mehr gehabt habe.

Der Beklagte zu 2.) habe mit der Befüllung begonnen. Plötzlich habe die Pumpe gestoppt. Der Beklagte zu 2.) sei zu seinem Wagen gegangen und habe versucht, die Pumpe wieder anzumachen. Danach sei der Beklagte zu 2.) in den Keller gegangen, ohne zunächst zum Einfüllstutzen zu gehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1.) hafte aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 2.). Dazu behauptet sie, dass, sei an einer Schelle kein Schloss vorhanden, der Tankwagenfahrer von Hand prüfen m[…]


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