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Gaslieferungsvertrag – Zahlungsverweigerung bei Fehlerhaftigkeit einer Abrechnung

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OLG Köln – Az.: 11 U 174/11 – Beschluss vom 28.10.2011

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der den Zeitraum vom 5.10.2006 bis zum 5.10.2007 betreffenden Rechnung vom 20.6.2008 zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass der Beklagte nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2. GasGVV zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist.

1. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV hat der Kunde ein Recht zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehler der Rechnung besteht. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt (BGH NJW-RR 1990, 689, 690 = ZMR 1990, 97; OLG Hamm NJW-RR 2007, 852 = RdE 2007, 132 = MDR 2007, 452). Die Offensichtlichkeit ist in der Regel dagegen zu verneinen, wenn die Klärung der Fehlerhaftigkeit umfangreiche Tatsachenfeststellungen erfordern würde, etwa wenn die ordnungsgemäße Funktionsweise eines Stromzählers erst durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könnte (LG Berlin NJOZ 2003, 2203, 2205 = ZMR 2003, 678 = RdE 2003, 285 m. w. Nachw.; LG Itzehoe Urt. v. 28.7.2006 – 9 S 7/06, dokumentiert in Juris). Das gilt indes nicht ausnahmslos. Ein offensichtlicher Fehler kann sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen der vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperioden ergeben. Dies gilt umso mehr als § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV anders als die Vorgängervorschrift § 30 AVBGasV bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers für ein Zahlungsverweigerungsrecht genügen lässt.

Symbolfoto: Von Jillian Cain Photography/Shutterstock.com

Das ist hier zu bejahen. Die abgerechnete Verbrauchsmenge beträgt das 26-fache des im vorgegangenen und das 20-fache des im nachfolgenden Zeitraum abgerechneten Verbrauches. Sie ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – für ein normal großes Einfamilienhaus se[…]


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