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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung einer Baugenehmigung – nachbarrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch

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VG Göttingen – Az.: 2 B 202/11 – Beschluss vom 31.10.2011
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Juni 2011 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 3. Mai 2011 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO, 212 a BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen (Nachbar-) Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei das Interesse des Nachbarn an einer vorläufigen Einstellung der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Nutzung gegen das Interesse des Bauherrn an der umgehenden Nutzung wie beabsichtigt abzuwägen ist. Dabei kommt es im Regelfall darauf an, ob dem Nachbarwiderspruch hinreichende Erfolgsaussichten beizumessen sind, ob also die Verletzung (mindestens) einer nachbarschützenden Vorschrift durch das Bauvorhaben überwiegend wahrscheinlich ist. Die Kammer ist nach der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die vom Beigeladenen beabsichtigte Nutzung der vor dem Gebäude H. 9 in D. gelegenen 4 Stellplätze Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt.

Das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben des Beigeladenen, vier Stellplätze vor dem Gebäude H. 9 in D. als Übergabestelle für Kraftfahrzeuginternethandel zu nutzen, verstößt nicht gegen den allein als nachbarschützend in Betracht zu ziehenden Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn. Dieser Anspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass sowohl faktische als auch festgesetzte Baugebiete kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer „bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums nach Artikel 14 Abs. 1 S. 2 GG hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebi[…]


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