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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untersuchungshaft – Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

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KG Berlin – Az.: 4 Ws 96/11 – 1 AR 58/11 – Beschluss vom 03.11.2011

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Juni 2011 sowie der Haftverschonungsbeschluss dieses Gerichts vom 18. Juni 2011 – 351 Gs 2092/11 – und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. September 2011 – 504 Qs 98/11 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 17. Juni 2011 der aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützt ist. Dem Beschuldigten wird eine Untreue (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und konkret Folgendes zur Last gelegt: Er wurde mit notariellem Vertrag des Notars Dr. P in Berlin vom 3. Mai 2011 zum neuen Geschäftsführer der in Berlin ansässigen „E“ GmbH bestellt, deren Geschäftszweck darin bestand, Abiturabschlussfeiern und -reisen zu organisieren und zu vermitteln. Mit demselben notariellen Vertrag wurden die Geschäftsanteile der beiden Gesellschafter und Mitbeschuldigten L und H (im Nominalwert von 18.900 bzw. 6.250 Euro) an den weiteren Beschuldigten R zum Gesamtpreis von 400.000 Euro verkauft. Die unmittelbar nach der Beurkundung fällig werdende erste Tranche des Kaufpreises betrug insgesamt 360.000 Euro. Der Beschuldigte habe noch am gleichen Tag auf Veranlassung des Beschuldigten H, des bisherigen Geschäftsführers der GmbH, von deren Geschäftskonto bei der Berliner Volksbank (Konto-Nr. xxx), das ein Guthaben von 382.056 Euro aufwies, dem notariellen Vertrag entsprechend 360.000 Euro auf ein Anderkonto des Notars überwiesen. Davon hätten L 270.000 Euro und H 90.000 Euro erhalten. Infolge dieser Überweisung, die das nahezu gesamte Vermögen der GmbH aufgezehrt und bei dieser zu einem entsprechend hohen Schaden geführt habe, sei die GmbH nicht mehr in der Lage gewesen, ihren vertraglichen Verpflichtungen betreffend die Ausrichtung von Feiern und Reisen nachzukommen.

Symbolfoto: Von LightField Studios/Shutterstock.com

Der aufgrund des Haftbefehls festgenommene Beschuldigte ist seit dem 18. Juni 2011, dem Tag seiner Vorführung vor den Amtsrichter, von dem[…]


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