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Üble Nachrede – Äußerungen über Partnerschaftsgewalt und Kindeswohlgefährdung in einer Familie

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AG Rosenheim – Az.: 1 Cs 420 Js 18674/11 – Urteil vom 03.11.2011

I. Die Angeklagte … ist schuldig der üblen Nachrede.

II. Die Angeklagte wird deshalb zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35,- € verurteilt.

III. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.

Die 58-jährige Angeklagte ist Angestellte der Gemeinde ….. Sie ist dort unter anderem im Bereich des Sozialamtes, des Passamtes und des Meldeamtes tätig. Sie hat 3 Kinder im Alter von 32, 30 und 25 Jahren. Ein weiteres Kind ist verstorben. Sie verdient derzeit bei der …. monatlich ca. 1.700,- € netto. Ihr Mann ist erwerbsunfähig.

Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom … weist kein Straferkenntnis auf.

II.

Die Angeklagte hatte bereits vor einigen Jahren von dritten Personen, deren Namen dem Gericht nicht genannt wurden, mitgeteilt bekommen, dass es innerhalb der Familie des Geschädigten G. Probleme geben soll.

Im August 2010 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt war die Angeklagte im Gemeindebereich … unterwegs, um Post zuzustellen. Hierbei wurde sie von einer Person, deren Namen die Angeklagte nicht nennt, erneut darauf hingewiesen, dass der Familie des Geschädigten G. zu Problemen im Bezug auf Partnerschaftsgewalt komme. Man mache sich Sorgen um die Kinder des Ehepaares G..

Die Angeklagte überlegte zunächst, die Ehefrau des Geschädigten G. hierauf anzusprechen. Sie nahm davon jedoch Abstand, weil sie nicht genau wusste, ob die Vorwürfe stimmen oder nicht.

Sie hielt Rücksprache mit dem Frauenhaus. Sie kam zu dem Schluss, dass die Angelegenheit dem Kindergarten in … in vertraulicher Form mitzuteilen.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor oder am 15. Oktober 2010 suchte die Angeklagte in den Räumen des Kindergartens, Zeugin Z. auf. Sie teilte dieser mit, dass sie von dritter Seite erfahren habe, dass es Probleme mit Partnerschaftsgewalt bei der Familie des Geschädigten G. geben solle. Sie mache sich Sorgen um die Kinder des Ehepaares. Die Angeklagte nannte den Namen der Person(en), von der sie dies erfahren hatte nicht. Die Angeklagte ersuchte die Zeugin Z., ihren Namen geheim zu halten.

Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com

Der Ang[…]


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