AG Betzdorf – Az.: 2040 Js 36788/10.2a Cs – Beschluss vom 02.11.2011
In der Strafsache werden die dem Beschuldigten gemäß der Entscheidung des Landgerichts Koblenz – 6. kl. Strafkammer – Beschluss vom 08.08.2011 aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen für die erste und zweite Instanz auf 752,81 € (i. W.: siebenhundertzweiundfünfzig 81/100 Euro) festgesetzt.
Gründe
In der Hauptverhandlung am 08.08.2011 im Berufungsverfahren vor der 6. kl. Strafkammer des Landgerichts Koblenz wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 153 II StPO eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.
Der Rechtsanwalt beantragte in der Kostenrechnung vom 12.08.2011 seine Gebühren und Auslagen gemäß nachstehender Auflistung auf insgesamt 896,61 EUR für das Verfahren in der ersten und zweiten Instanz festzusetzen.
Hierbei wurden vom Anwalt folgende Gebühren und Auslagen in Ansatz gebracht
I. Instanz:
Grundgebühr gem. Nr. 4100 165,00 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 140,00 €
Terminsgebühr gem. Nr. 4108 460,00 €
(2 Verhandlungstage á 230,00 €)
42 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a 21,00 €
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 20.12.2010 10,20 €
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 31.01.2011 10,20 €
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 vom 20.12.2010 20,00 €
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 vom 31.01.2011 20,00 €
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 20,00 €
19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 168,40 €
Gerichtskosten für Akteneinsicht 12,00 €
Summe 1.066,82 €
II. Instanz:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 270,00 €
Terminsgebühr gem. Nr. 4126 270,00 €
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 08.08.2011 28,74 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 vom 08.08.2011 20,00 €
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002. 20,00 €
19.00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 115,66 €
Summe 724,40 €
Endsumme 50 % aus 1.469,92 € 895,61 €
Bei den geltend gemachten Gebühren handelt es sich jedoch um Betragsrahmengebühren des Wahlanwaltes.
Für die Bestimmung des Betrages sind unter anderem die Kriterien des § 14 RVG maßgebend. Entscheidend sind somit unter anderem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Entscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen.
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