Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsanwaltsgebühren – unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

AG Betzdorf – Az.: 2040 Js 36788/10.2a Cs – Beschluss vom 02.11.2011

In der Strafsache werden die dem Beschuldigten gemäß der Entscheidung des Landgerichts Koblenz – 6. kl. Strafkammer – Beschluss vom 08.08.2011 aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen für die erste und zweite Instanz auf 752,81 €  (i. W.: siebenhundertzweiundfünfzig 81/100 Euro) festgesetzt.
Gründe
In der Hauptverhandlung am 08.08.2011 im Berufungsverfahren vor der 6. kl. Strafkammer des Landgerichts Koblenz wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 153 II StPO eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.

Der Rechtsanwalt beantragte in der Kostenrechnung vom 12.08.2011 seine Gebühren und Auslagen gemäß nachstehender Auflistung auf insgesamt 896,61 EUR für das Verfahren in der ersten und zweiten Instanz festzusetzen.

Hierbei wurden vom Anwalt folgende Gebühren und Auslagen in Ansatz gebracht

I. Instanz:

Grundgebühr gem. Nr. 4100  165,00 €

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104  140,00 €

Terminsgebühr gem. Nr. 4108  460,00 €

(2 Verhandlungstage á 230,00 €)

42 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a   21,00 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 20.12.2010   10,20 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 31.01.2011   10,20 €

Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 vom 20.12.2010   20,00 €

Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 vom 31.01.2011   20,00 €

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002   20,00 €

19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008  168,40 €

Gerichtskosten für Akteneinsicht   12,00 €

Summe 1.066,82 €

II. Instanz:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124  270,00 €

Terminsgebühr gem. Nr. 4126  270,00 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 08.08.2011   28,74 €

Abwesenheitsgeld Nr. 7005 vom 08.08.2011   20,00 €

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002.   20,00 €

19.00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 115,66 €

Summe   724,40 €

Endsumme 50 % aus 1.469,92 €  895,61 €

Bei den geltend gemachten Gebühren handelt es sich jedoch um Betragsrahmengebühren des Wahlanwaltes.

Für die Bestimmung des Betrages sind unter anderem die Kriterien des § 14 RVG maßgebend. Entscheidend sind somit unter anderem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Entscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen.
[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv