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Photovoltaikanlage – Kaufpreisminderung wegen Minderkapazität

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 932/11 – Beschluss vom 03.11.2011

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 07.07.2011, Az. 1 O 347/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
Gründe
I. Der Kläger hatte ein in Thüringen gelegenes Areal von etwa 30 ha gepachtet, auf dem eine große Photovoltaikanlage installiert werden sollte. Die beiden Beklagten, die unter derselben Adresse in Rheinhessen ansässig sind, waren daran interessiert, das Projekt über mehrere Einzelgesellschaften zu realisieren; deren Anteile sollten gewinnbringend vermarktet werden. Vor diesem Hintergrund schlossen sie, vertreten durch ihren gemeinsamen Geschäftsführer, am 1./2.11.2007 einen „Projektrechtekaufvertrag“ mit dem Kläger.

In der Präambel erklärte der Kläger, „alleiniger Inhaber der Rechte für die Netzeinspeisung mit 12,5 MW und der Baugenehmigung sowie Pächter von 30 ha für ca. 13 MW Photovoltaikanlagen“ zu sein. Alsdann überließ er den Beklagten „die Rechte und Pflichten“ aus dem von ihm geschlossenen Pachtvertrag, der erteilten Baugenehmigung und der Anschlusszusage des Netzbetreibers. Als Preis waren 650.000 € (hergeleitet aus 50.000 € je MW potenzielle Kapazität) vereinbart. Außerdem waren 225.000 € zum Ausgleich der Zahlungen, die der Kläger – namentlich in Form von Vorausleistungen – im Hinblick auf den Pachtvertrag erbracht hatte, zu erstatten.

Nach dem Vorbringen des Klägers einigte man sich am 6.03.2008 darauf, das Entgelt kapazitätsbezogen auf 360.000 € (ausgerichtet an 9 MW zu je 40.000 €) zu ermäßigen. Daran knüpft eine unter dem 1.07.2009 an die Beklagte zu 1. adressierte Schlussrechnung an, die gleichzeitig unstreitige Abschlagszahlungen von 90.000 € in Abzug bringt. Der Differenzbetrag von 270.000 € ist nebst Zinsen im hiesigen Rechtsstreit eingeklagt worden.

Symbolfoto: Von[…]


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