Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewährleistung im Bauträgervertrag -Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 132/10 – Urteil vom 03.11.2011

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Kostenvorschüsse für die Beseitigung von Mängeln an vom Beklagten als Bauträger in der Zeit von 1996 bis 1998 errichteten Eigentumswohnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung eines weiteren Vorschusses von 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 stattgegeben, weil die Forderung Mängel betreffe, für die schon durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2006 im Verfahren 1 U 33/05 der Klägerin ein Vorschuss zugesprochen worden sei. In diesem Urteil sei auch mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden, dass die Klägerin keine Teilklage erhoben habe, dass die Vorschussforderung nicht auf die einzelnen geltend gemachten Mängel betragsmäßig aufgeschlüsselt werden müsse und dass die Klägerin hinsichtlich aller in dem Urteil festgestellten Mängel aktivlegitimiert sei. Eine erneute Beweiserhebung zu den notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sei nicht erforderlich, weil auch insoweit bereits rechtskräftige Feststellungen getroffen worden seien und der Beklagte mit allen Einwendungen ausgeschlossen sei, die er schon im Vorprozess hätte erheben können. Die neue gutachterliche Begutachtung des schon im Vorprozess vom Beklagten eingeschalteten Privatsachverständigen H. mache eine neue Beweisaufnahme nicht erforderlich, weil seine Ausführungen zu den Laubengängen und Balkonen des ersten und zweiten Obergeschosses schon im Vorprozess verworfen worden seien und er zu den Balkonen und Laubengängen des Dachgeschosses zwar seine Einschätzung geändert habe, dies aber mit seiner schon im Vorprozess verworfenen Auffassung zusammenhänge. Zur Höhe des Vorschussanspruches hat d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv