Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 187/11 – 36 – Urteil vom 02.11.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2011 (3 O 119/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.157,49 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Widerruf einer Äußerung gegenüber der Schufa und Unterlassung.
Aufgrund eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 12.01.1999 gegenüber W. K., F.straße 41, B. (Bl. 26 d.A.), eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.07.1998 gegenüber W. K., F.straße 4a, B. (Bl. 28 d.A.) und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 04.03.1999 gegenüber W. K., Fa.str. 4A, B. (Bl. 24 d.A.), hält sich die Beklagte für die Inhaberin einer Forderung gegen den Kläger in Höhe von 2.074,00 EUR. Diese Forderung meldete die Beklagte der Schufa, was dazu führte, dass dem Kläger ein Kreditkartenkonto der V. C. Bank mit Schreiben vom 11.02.2011 gekündigt wurde. Vorherigen Kontakt hatte die Beklagte mit dem Kläger nicht aufgenommen.
Der am 29.08.2009 verstorbene Vater des Klägers trug denselben Namen wie der Kläger und wohnte in C.-R., wie der Kläger, der allerdings nach B. in die Fa.str. 4a umzog. Das genaue Datum des Umzuges und späterer Anschriftenänderungen hat der Kläger nicht mitgeteilt.
Ein beim Amtsgericht Castrop-Rauxel eingeleitetes Zwangsvollstreckungsverfahren (7 M 3533/97) wurde wegen Erfolglosigkeit nicht weiterverfolgt.
Symbolfoto: Von Jarretera/Shutterstock.comDie Schufaeintragung weist für den Kläger die Forderung der Beklagten zum 31.12.2010 aus und einen Basisscore-Wert von 98,31% von möglichen 100% zum 02.01.2011 (Bl. 29 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, die ursprüngliche Gläubigerin der Forderung, die T.M. GmbH, sei ihm nicht bekannt. Die Verbindlichkeit könne nur sein Vater begründet haben, den er nicht beerbt habe.
Die Beklagte hat behaupt[…]