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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Kollision am Kreisverkehr

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AG Hamburg-Barmbek – Az.: 813b C 256/10

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.414,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.184,96 € seit dem 12.05.2010 und aus 229,55 € seit dem 09.01.2011, die Beklagte zu 2) darüber hinaus auch aus 229,55 € vom 29.12.2010 bis zum 08.01.2011, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden – insbesondere den Höherstufungsschaden der Kaskoversicherung – aus dem Verkehrsunfall vom 16.04.2010 auf dem Kreisverkehr … L…-Straße in … H. mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2011, die Beklagte zu 2) darüber hinaus auch für den Zeitraum vom 29.12.2010 bis zum 08.01.2011, zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 16.04.2010 in H. im Kreisverkehr … ereignete.

Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der im Eigentum der Klägerin stehende und zu diesem Zeitpunkt von ihr geführte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …

Am Unfalltag gegen 7.30 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die E-…Straße in Richtung des Kreisverkehrs mit der … L-Straße. Im gleichen Zeitraum befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die F Landstraße in südliche Richtung und näherte sich ebenfalls dem vorgenannten Kreisverkehr. Bevor er in den Kreisverkehr einfuhr, kam der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug im Bereich der Ein[…]


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