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Verkehrssicherungspflicht Gemeinde – Streupflicht Gehwege – Mitverschulden der Geschädigten

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LG Marburg – Az.: 5 O 45/08 – Urteil vom 07.12.2011

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % ein Schmerzensgeld zu zahlen und ihr 50 % ihres materiellen Schadens zu ersetzen, den sie bei dem Sturz am 07.02.2008 auf dem Gehweg der XStraße erlitten hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde wegen einer bei einem Sturz erlittenen Handverletzung Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens.

In den frühen Morgenstunden des 07.02.2008 kam es in der Gemeinde xx, obwohl es nicht regnete, durch überfrierende Nässe bei Temperaturen unter 0° C zu Glättebildung. Die Klägerin wollte entlang der Verbindungsstraße xx, die im Eigentum des Landes Hessen steht, von xx nach xx zu ihrer Arbeitsstelle laufen. Ausweislich der Feldkarte aus der Straßendatenbank von Hessen ist die Gemeindegrenze zwischen xx und xx mit dem Anfang bzw. Ende der Ortsdurchfahrt identisch. Die Klägerin stürzte gegen 09.40 Uhr auf ihrem Weg von xx nach xx. Gegen 11.10 Uhr wurde der Bürgersteig zwischen xx und xx von der beklagten Gemeinde abgestreut. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des linken Handgelenks und musste sich mehreren Operationen unterziehen. Am 13.05.2008 wurde bei der Klägerin eine Arthroskopie des linken Handgelenks durchgeführt, bei der eine offene Reposition der Handwurzelknochen und Naht des SL Bandes mittels zweier Mitek-Anker vorgenommen wurde, außerdem erfolgte eine temporäre K-Draht-Arthodese der Handwurzel. Ein Draht, der sich entzündet hatte, wurde nach kurzer Zeit wieder entfernt, der andere am 30.06.2008. Die Klägerin befand sich vom 28.07.2008 bis zum 02.08.2008 und vom 20.10.2008 bis 25.10.2008 in einer stationären Schmerztherapie im Klinikum xx.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens, 1.051,20 € Verdienstausfall im Zeitraum April bis September 2008, 360,00 € monatlicher Mehraufwand für 14 Monate (März 2008 bis April 2009), ein Schmerzensgeld von mindestens 12.000 € sowie eine künftige monatliche Rente von 360,00 € für ihren Haushaltsführungsschaden (beginnend ab Mai 2009) und vorgerichtliche Anwaltkosten i.H.v. 546,69 €.

Die Klägerin behauptet, sie sei zunächst auf der Straße gegangen, habe dann aber wegen des Verkehrs auf den glatten Gehweg wechseln müssen. Sie sei wenige Meter nach dem letzten Haus von xx zu Fall gekommen. Auf dem Gehweg sei zwar […]


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